Beschreibung
Beschreibung
Die Inhaberin/der Inhaber eines Apotheken-Filialverbundes hat die Hauptapotheke persönlich zu führen. Für jede Filialapotheke muss sie/er schriftlich eine verantwortliche Person benennen. Der Wechsel der Leitung einer Filialapotheke ist dem Gesundheitsamt, hier dem Bergischen Kompetenzcenter für Arzneimittelsicherheit und Sozialpharmazie,
schriftlich anzuzeigen.
Ebenfalls ist Wechsel in der Leitung einer Krankenhausapotheke schriftlich anzuzeigen.
Details
Für die Anzeige eines Wechsels ist § 2 des Gesetzes über das Apothekenwesen (Apothekengesetz – ApoG) von Bedeutung.
Die Anzeige muss spätestens zwei Wochen vor einem geplanten Wechsel oder unverzüglich bei einem unvorhergesehenen Wechsel erfolgen.
Im Downloadbereich stehen ein Merkblatt und Vordrucke für den Anzeige der verantwortlichen Person bereit.