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Anzeige von Schutzimpfungen in öffentlichen Apotheken

Anzeige von Schutzimpfungen in öffentlichen Apotheken

Beschreibung

Beschreibung

Apotheker*innen oder Personen, an die die Verabreichung der Impfstoffe nach § 20c Absatz 4 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) delegiert wurde, dürfen unter bestimmten Voraussetzungen die in § 20c Absatz 1 des Infektionsschutzgesetzes genannten Schutzimpfungen durchführen. Die Apothekenbetriebsordnung macht zur Vorbereitung und zur Durchführung von Schutzimpfungen in öffentlichen Apotheken detaillierte Vorgaben. 

So hat der Apothekenleiter der zuständigen Behörde die Durchführung sowie Änderungen der Durchführung von Schutzimpfungen spätestens eine Woche vor Aufnahme der Tätigkeit anzuzeigen. Für die Städte Wuppertal, Solingen und Remscheid ist dies das Gesundheitsamt Wuppertal, hier das Bergische Kompetenzcenter für Arzneimittelsicherheit und Sozialpharmazie.

Details

Für die Anzeige der Durchführung von Schutzimpfungen in öffentlichen Apotheken sind §§ 2 Abs. 3a und 35a der Verordnung über den Betrieb von Apotheken (Apothekenbetriebsordnung – ApBetrO) sowie § 20c des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) von Bedeutung.

Im Downloadbereich finden Sie alle wichtigen Informationen zur Anzeige von Schutzimpfungen.

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