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WuppertalRathaus & Bürgerservice

Anzeige von Tätigkeiten nach § 44 IfSG

Bei der Arbeit mit Krankheitserregern wird nicht nur die Erlaubnis nach § 44 IfSG benötigt, die Tätigkeit selbst muss auch angezeigt werden. Nur so kann geprüft werden, ob personelle Voraussetzungen und Anforderungen an die Organisation erfüllt erfüllt werden und die räumliche und technische Ausstattung ausreichend ist.

Anzeige von Tätigkeiten nach § 44 IfSG

Beschreibung

Beschreibung

Sollen Tätigkeiten mit Krankheitserregern erstmalig aufgenommen werden, muss dies mindestens 30 Tage vor Aufnahme der zuständigen Behörde - in NRW die Gesundheitsämter - angezeigt werden. Jede wesentliche Veränderung der Beschaffenheit der Räume und Einrichtungen, der Entsorgungsmaßnahmen, sowie der Art und Umfang der Tätigkeit sind anzuzeigen. Gleiches gilt für die Beendigung oder Wiederaufnahme der Tätigkeit. Personen, die auf Grundlage von §46 IfSG tätig werden, sind von der Anzeigepflicht ausgenommen. 

Wichtig ist: Alle Tätigkeiten mit Krankheitserregern, auch erlaubnisfreie Tätigkeiten, sind grundsätzlich anzeigepflichtig. 

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