Beschreibung
Beschreibung
Sollen Tätigkeiten mit Krankheitserregern erstmalig aufgenommen werden, muss dies mindestens 30 Tage vor Aufnahme der zuständigen Behörde - in NRW die Gesundheitsämter - angezeigt werden. Jede wesentliche Veränderung der Beschaffenheit der Räume und Einrichtungen, der Entsorgungsmaßnahmen, sowie der Art und Umfang der Tätigkeit sind anzuzeigen. Gleiches gilt für die Beendigung oder Wiederaufnahme der Tätigkeit. Personen, die auf Grundlage von §46 IfSG tätig werden, sind von der Anzeigepflicht ausgenommen.
Wichtig ist: Alle Tätigkeiten mit Krankheitserregern, auch erlaubnisfreie Tätigkeiten, sind grundsätzlich anzeigepflichtig.