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Einzelhandel mit freiverkäuflichen Arzneimitteln

Einzelhandel mit freiverkäuflichen Arzneimitteln

Beschreibung

Beschreibung

Arzneimittel unterliegen in Deutschland der Apothekenpflicht. § 50 des Arzneimittelgesetzes (AMG) erlaubt jedoch den Verkauf freiverkäuflicher Arzneimittel auch im Einzelhandel. Dazu ist eine formlose Anzeige erforderlich. Die Entgegennahme der Anzeige erfolgt für die Städte Wuppertal, Solingen und Remscheid durch das Gesundheitsamt Wuppertal, hier das Bergische Kompetenzcenter für Arzneimittelsicherheit und Sozialpharmazie.

Die Anzeigepflicht ist in § 67 des AMG geregelt und muss vor Aufnahme der Tätigkeit erfolgen. Auch nachträgliche Änderungen, wie die Einstellung des Vertriebes oder ein Umzug der Filiale, sind der Behörde unverzüglich mitzuteilen.

Um eine fachgerechte Beratung zu gewährleisten, muss zum Verkaufszeitpunkt freiverkäuflicher Arzneimittel sachkundiges Personal zur Verfügung stehen.

Details

Es ist zu beachten, dass der Verkauf freiverkäuflicher Arzneimittel erst nach erfolgter Anzeige aufgenommen werden darf.

Für die Übermittlung der Anzeige stehen verschiedene Möglichkeiten zu Verfügung.

1. Formularserver

Hierüber (Öffnet in einem neuen Tab) kann die Anzeige nach § 67 AMG hochgeladen werden. Darüber hinaus können Sachkunde-Nachweise und Dienstpläne, die im Rahmen einer Inspektion nicht vorlagen, als Dateien nachgereicht werden.

2. Postweg

Die Anzeige kann alternativ auch auf dem Postweg beim Gesundheitsamt (Öffnet in einem neuen Tab) eingereicht werden.

Für die Prüfung und Bestätigung einer Anzeige gemäß § 67 AMG fällt eine Gebühr von 25 Euro an.

Im Downloadbereich finden Sie alle wichtigen Informationen zur Anzeige nach § 67 AMG.

Links und Downloads

Kontakt

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