Beschreibung
Beschreibung
Der Gesetzgeber verpflichtet den Inhaber einer Erlaubnis zum Betrieb einer öffentlichen Apotheke, zur Versorgung von Bewohnern von Heimen mit Arzneimitteln und apothekenpflichtigen Medizinprodukten mit dem Träger der Heime einen schriftlichen Vertrag, einen sogenannten Heimversorgungsvertrag, zu schließen. Gegenstand dieses Vertrages ist die Gewährleistung der ordnungsgemäßen Arzneimittelversorgung von Bewohnern des betreffenden Heimes durch die Apotheke.
Heimversorgungsverträge bedürfen der Genehmigung der zuständigen Behörde. Die Zuständigkeit für die Erteilung der Genehmigung liegt bei der Behörde, in deren Bereich die versorgende Apotheke betrieben wird. Für die Städte Wuppertal, Solingen und Remscheid ist dies das Gesundheitsamt Wuppertal, hier das Bergische Kompetenzcenter für Arzneimittelsicherheit und Sozialpharmazie.
Details
Für die Genehmigung eines Heimversorgungsvertrages ist § 12a des Gesetzes über das Apothekenwesen (Apothekengesetz – ApoG) von Bedeutung.
Die Versorgung der Apotheke einer Altern- und Pflegeeinrichtung ist vor Aufnahme, bei Änderungen und auch bei Beendigung der Versorgung durch den Betriebserlaubnisinhaber der Apotheke anzuzeigen.
Erst nach Genehmigung durch die zuständige Behörde ist dieser Vertrag rechtswirksam.
Die versorgende Apotheke und das zu versorgende Heim müssen innerhalb desselben Kreises oder derselben kreisfreien Stadt oder in einander benachbarten Kreisen oder kreisfreien Städten liegen.
Im Downloadbereich finden Sie alle wichtigen Informationen zur Beantragung der Genehmigung und zum geforderten Inhalt des Vertrages.