Schulanfänger
Bereits bei der Anmeldung ihres schulpflichtigen Kindes zur Schule können die Eltern den Antrag auf Überprüfung des sonderpädagogischen Unterstützungsbedarfs stellen:
1. in der zuständigen Grundschule,
2. in einer Förderschule (nur bei einem vermuteten Unterstützungsbedarf in den Bereichen Geistige Entwicklung, Körperliche und motorische Entwicklung, Hören und Kommunikation sowie Sehen) mit vorhandener medizinischer Diagnostik.
In der Regel wird ein Antrag auf Eröffnung des Verfahrens zur Feststellung des Bedarfs an sonderpädagogischer Unterstützung von den Eltern über die allgemeine Schule an die zuständige Schulaufsichtsbehörde (Schulamt Wuppertal) gestellt.
Bei einem vermuteten Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung im Förderschwerpunkt Lernen kann die Schule den Antrag in der Regel erst stellen, wenn eine Schülerin oder ein Schüler die Schuleingangsphase der Grundschule im dritten Jahr besucht vgl. AO-SF §12.
AOSF-Antrag Feststellung Bedarf sonderpädagogische Unterstützung
Bericht zur Antragseröffnung
Grundschule
Bei einem vermuteten Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung im Förderschwerpunkt Lernen kann die Schule den Antrag in der Regel erst stellen, wenn eine Schülerin oder ein Schüler die Schuleingangsphase der Grundschule im dritten Jahr besucht vgl. AO-SF §12.
Antragsunterlagen Schulamt für die Stadt Wuppertal
Sekundarstufe I
Für Schülerinnen und Schüler der Sekundarstufe I, die eine Hauptschule besuchen, werden die Anträge über die Schule an das Schulamt Wuppertal gerichtet.
Für SuS, die eine Gesamtschule, Realschule oder das Gymnasium besuchen, werden die Anträge über die Schule an die Bezirksregierung Düsseldorf gerichtet.
Bei einem vermuteten Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung im Förderschwerpunkt Lernen ist ein Antrag nach dem Ende der Klasse 6 nicht mehr möglich.
In den übrigen Förderschwerpunkten ist nach Abschluss der Klasse 6 ein Verfahren nur noch in Ausnahmefällen durchzuführen vgl. AO-SF §12.