Verfahrensfrei beseitigen
Ohne Genehmigung dürfen folgende Gebäude und bauliche Anlagen beseitigt werden
- freistehende Gebäude der Gebäudeklasse 1 und 3
- sonstige Anlagen die keine Gebäude sind bis 10 m Höhe
- Anlagen, die genehmigungsfrei errichtet werden dürfen, gelistet im § 62 der BauO NRW
Bitte beachten Sie:
Ihr Vorhaben muss 1 Monat im Voraus der Bauaufsicht in Textform mitgeteilt werden.
Genehmigungsfreiheit bedeutet nicht Regellosigkeit. Sie sind selbst dafür verantwortlich, alle öffentlich-rechtlichen Vorschriften einzuhalten. Außerdem können für das Abbruchvorhaben weitere Genehmigungen nach anderen Vorschriften erforderlich sein. Zum Beispiel aus dem Denkmalschutz-, Naturschutz- oder Wasserrecht.
Anzeige der Beseitigung und freiwilliges Genehmigungsverfahren
Wann besteht eine Anzeigepflicht?
Für bestimmte Abbruchvorhaben besteht eine Anzeigepflicht gegenüber der Bauaufsicht. Die beabsichtigte Beseitigung ist mindestens einen Monat vor Beginn der Abbrucharbeiten schriftlich anzuzeigen.
Dies gilt für:
- Gebäude, die nicht freistehend sind
- Gebäude der Gebäudeklasse 4 oder 5
- Sonstige Anlagen mit einer Höhe von mehr als 10 m
Freiwilliges Genehmigungsverfahren
Auf Wunsch der Bauherrschaft kann auch für verfahrensfreie Beseitigungen (Gebäudeklassen 1 und 3) ein Genehmigungsverfahren nach § 62 Abs. 3 Satz 2 BauO NRW durchgeführt werden. Das kann sinnvoll sein, wenn Rechtssicherheit über die Zulässigkeit des Abbruchs gewünscht wird.
Erforderliche Unterlagen bei Anzeigepflicht
Was ist bei der Anzeige einzureichen?
Für die Abbruchanzeige sind folgende Unterlagen einzureichen:
- Ausgefülltes Antragsformular
- Flurkarte mit Markierung des zu beseitigenden Gebäudes
- Bescheinigung über die Standsicherheit der verbleibenden baulichen Anlagen für alle angebauten Gebäude
Bitte beachten Sie:
Bei nicht freistehenden Gebäuden muss die Standsicherheit der angrenzenden Gebäude durch eine nachweisberechtigte Fachperson bescheinigt sein. Der Abbruch ist ggf. durch diese Person zu überwachen.
Sofern nach der Beseitigung angebauter Gebäude an den verbleibenden Bauteilen bauliche Maßnahmen durchgeführt werden müssen (wie das Verschließen von Öffnungen oder das statische Ertüchtigen von Geschossdecken oder Wänden) muss immer das reguläre Baugenehmigungsverfahren durchgeführt werden – die Beseitigung ist dann gemeinsam mit den Baumaßnahmen Bestandteil der Baugenehmigung.
Weitere Hinweise
Weitere Genehmigungen & Pflichten
Unabhängig von der Genehmigungsfreiheit des Abbruchs selbst können weitere Pflichten bestehen:
- Denkmalschutz - Liegt das Gebäude unter Denkmalschutz oder befinden sich Bodendenkmäler auf dem Grundstück, ist die Untere Denkmalbehörde der Stadt Wuppertal einzubinden
- Naturschutz / Artenschutz - Bei Baumfällungen im bebauten Bereich ist grundsätzlich eine Baumfällgenehmigung erforderlich. Wenden Sie sich frühzeitig an die Untere Naturschutzbehörde der Stadt Wuppertal
- Wasserrecht - Bei Grundwasserberührung oder vorübergehender Grundwasserhaltung ist eine wasserrechtliche Erlaubnis erforderlich. Zuständig ist die Untere Wasserbehörde der Stadt Wuppertal (Platzhalter)
- Asbest - Vor dem Abbruch ist zu prüfen, ob asbesthaltige Materialien vorhanden sind. Es gelten die einschlägigen technischen Regeln für Gefahrstoffe (TRGS 519)
- Baulärm - Es sind die Anforderungen der AVV Baulärm einzuhalten
- Kampfmittel - Eine Kampfmitteluntersuchung des Grundstücks ist eigenverantwortlich zu veranlassen. Zuständig ist der Kampfmittelbeseitigungsdienst NRW
- Versorgungsleitungen - Vor dem Abbruch sind die zuständigen Versorgungsunternehmen (Strom, Gas, Wasser, Abwasser) eigenverantwortlich über die beabsichtigte Beseitigung zu informieren, damit Anschlussleitungen rechtzeitig getrennt werden können
Sie haben Fragen?
Die Bürgerberatung ist Ihre erste Anlaufstelle.
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