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WuppertalPressemeldung – 21.03.2016

Fahrradfahrer dürfen es in Wuppertal immer öfter

Schon 180 Wuppertaler Einbahnstraßen hat die Verwaltung in den vergangenen Jahren für Fahrradfahrer auch in Gegenrichtung freigegeben. Möglich wurde das durch eine Änderung der Straßenverkehrsordnung im Jahr 2013.

Darin wurden die Einsatzkriterien und Anforderungen für die Öffnung der Einbahnstraßen für den gegengerichteten Fahrradverkehr vereinfacht. Für Verkehrsdezernent Frank Meyer ist das eine gute Entscheidung. „Die Öffnung von Einbahnstraßen für Fahrradfahrer in Wuppertal ist ein Erfolgsmodell. Deshalb werden wir auch in Zukunft da, wo es uns möglich ist, weitere Einbahnstraßen für Fahrradfahrer frei geben.“

Das ist aber nicht generell machbar: 50 Straßen konnten durch fehlenden Voraussetzungen (Siehe unten stehende Kriterien) nicht freigegeben werden.

Auf Grund der Vielzahl von Einbahnstraßen im Wuppertaler Straßennetz müssen noch 170 Straßen geprüft werden. Jede Prüfung erfolgt in Zusammenarbeit mit den zuständigen Stellen der Stadtverwaltung, der Kreispolizeibehörde und den WSW. Das letzte Wort haben die Bezirksvertretungen, die die Freigabe oder die Ablehnung der Einbahnstraßenöffnung beschließen. Eine weitere Möglichkeit ist die Freigabe auf Probe. Dann wird ein Jahr lang die Einbahnstraße für Fahrradfahrer in Gegenrichtung freigegeben. Danach beurteilen Verwaltung und Polizei die gesammelten Erfahrungen. Bislang sind alle Einbahnstraßen, die so zuerst getestet wurden, anschließend dauerhaft freigegeben worden.

Frank Meyer sieht in diesen Maßnahmen neben kürzeren Wegen für Radfahrer weitere positive Effekte: „Durch die Vielzahl der bereits freigegebenen Einbahnstraßen wird der motorisierte Verkehr mehr und mehr für den Radverkehr sensibilisiert und die Akzeptanz für Fahrradfahrer steigt.“ Weder der Polizei, noch der Verkehrslenkung sind Auffälligkeiten in Form von Unfällen mit Radfahrern oder verursacht durch den Radverkehr in Einbahnstraßen, die für den gegengerichteten Fahrradverkehr freigegeben wurden, bekannt.

Kriterien

Nach der Verwaltungsvorschrift zu Zeichen 220 StVO kann Radverkehr in Gegenrichtung in Einbahnstraßen zugelassen werden, wenn:


-     die zulässige Höchstgeschwindigkeit nicht mehr als 30 km/h beträgt


-     eine ausreichende Begegnungsbreite vorhanden ist, ausgenommen an kurzen Eng-stellen; bei Linienbusverkehr oder bei stärkerem Verkehr mit Lastkraftwagen muss diese mindestens 3,5 m betragen


-     die Verkehrsführung im Streckenverlauf sowie an Kreuzungen und Einmündungen übersichtlich ist


-     für den Radverkehr dort, wo es orts- und verkehrsbezogen erforderlich ist, ein Schutzraum angelegt ist.


Sobald die Voraussetzungen vorliegen und keine Gefahrenlage besteht werden Einbahn-straßen für den gegenläufigen Radverkehr freigegeben.

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