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Wuppertal Finanzen

Jahresabschlüsse der Stadt Wuppertal

Die Gemeinde hat gemäß § 95 Gemeindeordnung und unter Beachtung der Vorschriften des sechsten Abschnitts der Gemeindehaushaltsverordnung zum Schluss eines jeden Haushaltsjahres einen Jahresabschluss aufzustellen, in dem das Ergebnis der Haushaltswirtschaft des Haushaltsjahres nachzuweisen ist.

Der Jahresabschluss muss unter Beachtung der Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Schulden-, Ertrags- und Finanzlage der Gemeinde vermitteln und ist zu erläutern. Er besteht aus der Ergebnisrechnung, der Finanzrechung, den Teilrechnungen, der Bilanz und dem Anhang. Ihm ist ein Lagebericht beizufügen.

 

Den vom Stadtkämmerer aufgestellten und vom Oberbürgermeister bestätigten Entwurf des Jahresabschlusses nimmt der Rat entgegen und überweist ihn zur Prüfung an den Rechnungsprüfungsausschuss.

 

Der Rat stellt den vom Rechnungsprüfungsausschuss geprüften Jahresabschluss durch Beschluss fest. Die Ratsmitglieder entscheiden über die Entlastung des Oberbürgermeisters. Der vom Rat festgestellte Jahresabschluss ist der Aufsichtsbehörde anzuzeigen und öffentlich bekannt zu machen.

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