Was ist eine Rechtliche Betreuung?
Die rechtliche Betreuung hat zum Ziel, das Selbstbestimmungsrecht von kranken und behinderten Menschen zu gewährleisten. Ein rechtlicher Betreuer oder eine rechtliche Betreuerin unterstützt die betroffene Person dabei, ein möglichst autonomes Leben zu führen. Dies geschieht durch Beratung, Unterstützung und gegebenenfalls gesetzliche Vertretung bei rechtlichen Angelegenheiten. Die Art der Unterstützung richtet sich dabei nach den individuellen Bedürfnissen der betreuten Person. Wenn beispielsweise die betreute Person nicht in der Lage ist, Sozialleistungen zu beantragen, einen Mietvertrag abzuschließen oder sich um notwendige Impfungen und Vorsorgeuntersuchungen zu kümmern, übernimmt der rechtliche Betreuer oder die rechtliche Betreuerin die erforderlichen Schritte, um sicherzustellen, dass die entsprechenden Entscheidungen getroffen werden.
Aufgaben einer rechtlichen Betreuerin/eines rechtlichen Betreuers
Die Hauptaufgabe einer rechtlichen Betreuerin oder eines rechtlichen Betreuers besteht darin, die Selbstbestimmung des betreuten Menschen zu unterstützen, indem sie ihn bei der eigenen Entscheidungsfindung und Umsetzung unterstützt. Eine Betreuungsperson ist nicht für die Haushaltsführung oder Pflege zuständig, kann jedoch Hilfen organisieren und die rechtlichen Rahmenbedingungen klären. Dies kann die Unterstützung bei Vermögens- und Gesundheitsfragen sowie im Umgang mit Behörden umfassen. Der Grundsatz "Unterstützen vor Vertreten" betont die Bedeutung, den Willen und die Wünsche des betreuten Menschen zu respektieren und zu fördern. Die Betreuungsperson handelt im Rahmen der festgestellten Wünsche und des Willens des Betreuten sowie der gerichtlichen Anordnungen. Sie ist befugt, Entscheidungen im zugewiesenen Aufgabenbereich stellvertretend zu treffen, jedoch nur, wenn der Betreute ohne diese Unterstützung keine eigene Entscheidung treffen oder umsetzen kann.
Wer kann rechtliche Betreuerin/rechtlicher Betreuer werden?
Es wird zwischen ehrenamtlichen Betreuerinnen und beruflichen Betreuern unterschieden.
Ehrenamtliche Betreuerinnen und Betreuer haben in der Regel einen sozialen Bezug zur betreuenden Person (Angehörige, Bekannte, etc.).
Berufliche Betreuerinnen und Betreuer arbeiten entweder Selbständig oder in einem sogenannten Betreuungsvereinen. Sie müssen die gesetzlichen Anforderungen erfüllen und von einer Betreuungsbehörde registriert werden.
Das Betreuungsverfahren
Eine Betreuung kann von der betroffenen Person selbst beim Betreuungsgericht beantragt werden. Angehörige und Dritte können eine Betreuung für eine Person bei Gericht anregen.
Wer ist am Verfahren beteiligt?
- die betroffene Person
- Betreuungsgericht
- Betreuungsbehörde
- gegebenenfalls Angehörige, Bevollmächtigte, bereits bestellte Betreuerinnen und Betreuer
- gegebenenfalls eine Verfahrenspflegerin/ein Verfahrenspfleger
Die betroffene Person
Die betroffene Person ist im Verfahren im Rahmen ihrer Möglichkeiten zu beteiligen. Grundsätzlich kann eine Betreuung nicht gegen den freien Willen einer Person eingerichtet werden.
Betreuungsgericht
In der Regel ist das Gericht am Wohnort der betroffenen Person zuständig.
Eine Richterin oder ein Richter entscheiden, ob für einen Menschen eine Betreuerin oder ein Betreuer bestellt wird. Dazu sind gesetzlichen Vorschriften im Verfahren zu beachten und das Gericht muss die erforderlichen Verfahrensschritte einhalten.
Das Gericht kontrolliert den/die Betreuer/in in der Betreuungsführung.
Amtsgericht Wuppertal
Eiland 2
42103 Wuppertal
Postanschrift:
Postfach
42097 Wuppertal
Telefon: 0202 498-0
Fax: 0202 498-3601
Betreuungsbehörde
Die Betreuungsbehörde ist im Betreuungsverfahren beteiligt. Das Gericht hört die Betreuungsbehörde an. D. h. die Betreuungsbehörde erstellt eine sogenannte Stellungnahme (auch Sozialbericht genannt) zur persönlichen, gesundheitlichen und sozialen Situation des Betroffenen. Im persönlichen Gespräch mit der betroffenen Person wird deren Sichtweise erfragt, die Erforderlichkeit einer Betreuung erörtert und es werden andere Hilfen in Betracht gezogen.
Die Betreuungsbehörde macht in Rücksprache mit der betroffenen Person einen Betreuervorschlag.
Verlinkung Zuständigkeiten
Angehörige
Das Gericht kann Angehörige am Verfahren beteiligen, sofern es im Interesse des betroffenen Menschen ist.
Verfahrenspflegerin/Verfahrenspfleger
Eine Verfahrenspflegerin/ein Verfahrenspfleger wird vom Gericht immer dann hinzugezogen, wenn die rechtlich zu betreuender Person aufgrund ihrer Erkrankung oder Behinderung nicht in der Lage ist, sich im Verfahren selbst ausreichend zu äußern bzw. ihre eigenen Interessen wahrzunehmen.
Die Verfahrenspflegerin/der Verfahrenspfleger soll die Wünsche und den mutmaßlichen Willen der betroffenen Person feststellen. Ebenso überwacht eine Verfahrenspflegerin/ein Verfahrenspfleger den gesetzlich vorgeschriebenen Ablauf des Betreuungsverfahrens.
Verfahrensablauf
Das Gericht eröffnet ein Betreuungsverfahren:
- wenn ein Mensch eine Betreuung für sich selbst beantragt oder
- wenn Angehörige oder Dritte eine Betreuung anregen
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Die Betreuungsbehörde wird um einen Sozialbericht gebeten. Dazu nimmt die Betreuungsbehörde Kontakt zur betroffenen Person auf. Bei Bedarf und Zustimmung des betroffenen Menschen können Angehörige und Dritte mit in die Sachverhaltsermittlung einbezogen werden.
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Wenn erforderlich, bestellt das Betreuungsgericht eine Verfahrenspflegerin oder einen Verfahrenspfleger.
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Wenn die Betreuungsbehörde die Betreuung für erforderlich ansieht, wird das Gericht in der Regel eine Ärztin oder einen Arzt mit der Erstellung eines Sachverständigengutachtens beauftragen.
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Anhörung: Die Richterin oder der Richter hört den betroffenen Menschen an und verschafft sich einen persönlichen Eindruck.
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Das Gericht trifft eine Entscheidung über die Notwendigkeit einer rechtlichen Betreuung. In einem Beschluss wird geregelt, wer rechtliche Betreuerin oder rechtlicher Betreuer werden soll und mit welchen Aufgabenbereichen.
Im laufenden Betreuungsverfahren
Die betreute Person kann jederzeit die Aufhebung der Betreuung oder eine Veränderung der Betreuung beim Betreuungsgericht beantragen.
Das Gericht überprüft regelmäßig, ob die Betreuung noch erforderlich ist und/oder ob sich Veränderungen ergeben haben.
Die Betreuerin/der Betreuer wird vom Betreuungsgericht kontrolliert (Jahresbericht, Vermögensverzeichnis, gegebenenfalls Rechnungslegung).
Kosten einer Betreuung
Es wird zwischen Gerichtskosten und Vergütung für die Betreuerin/den Betreuer unterschieden.
Gerichtskosten
Das Gericht kann Gebühren für das betreuungsgerichtliche Verfahren erheben, wenn das Vermögen des betreuten Menschen größer als 25.000,- Euro ist.
Vergütung der Betreuerin/des Betreuers
Die Vergütung für eine Betreuerin/einen Betreuer hat die zu betreuende Person selbst zu zahlen, wenn sie dazu in der Lage ist.
Eine Person die mittellos ist, muss ihre Vergütung nicht selbst bezahlen. Eine zu betreuende Person ist mittellos, wenn ihr Vermögen unter 10.000,- Euro beträgt.
Die Vergütung von beruflichen Betreuerinnen und Betreuern ist im Gesetz über die Vergütung von Vormündern und Betreuern (VBVG) geregelt.
Ehrenamtliche Betreuerinnen und Betreuer können entweder eine Aufwandspauschale oder stattdessen einen Aufwendungsersatz geltend machen.