Beschreibung
Beschreibung
Personen, die unter diese Regelung fallen, haben folgende Erklärungsmöglichkeiten:
- Sie können Bestandsteile des Namens ablegen, die das deutsche Recht nicht vorsieht
- (insbesondere die Vatersnamen aus dem ehemaligen sowjetischen Raum)
- die ursprüngliche Form eines nach dem Geschlecht oder dem Verwandtschaftsverhältnis abgewandelten Namens annehmen
- (die weibliche Abwandlung der Namen in slawischen Sprachen ist hiermit gemeint)
- eine deutschsprachige Form ihres Vor- oder Familiennamens annehmen; gibt es eine solche Form des Vornamens nicht, so können sie neue Vornamen annehmen
- falls Ehegatten einen gemeinsamen Familiennamen im Ausland erworben haben, können sie im Inland nochmal einen neuen Ehenamen bestimmen
- den Familiennamen in einer deutschen Übersetzung annehmen, sofern die Übersetzung einen im deutschen Sprachraum in Betracht kommenden Familiennamen ergibt
Ehegatten, die einen Ehenamen führen, können die Erklärung nur gemeinsam abgeben.
Kinder, die über 14 Jahre alt sind, können die Erklärung nur selbst abgeben. Für jüngere Kinder erklären die Eltern als gesetzlicher Vertreter.
Die Erklärung ist öffentlich zu beglaubigen. Eine persönliche Vorsprache ist daher erforderlich.
Bitte stellen Sie eine Anfrage online (über Links und Downloads).