Beschreibung
Beschreibung
Personen, für die das deutsche Namensrecht in Zukunft maßgeblich ist, können ihre Namen wie folgt anpassen:
Sie können:
- aus dem Namen Vor- und Familiennamen bestimmen
- (für Personen mit mehreren Eigennamen oder sog. Namensketten)
- bei Fehlen von Vor- oder Familiennamen einen solchen Namen wählen
- betrifft Personen, die keine Vor- und Familiennamen führen, sondern nur sog. Namensketten oder Eigennamen
- Bestandteile des Namens ablegen, die das deutsche Recht nicht vorsieht
- zum Beispiel sog. Vatersnamen (in der Ukraine, Bulgarien, Kasachstan), Mittelnamen (USA oder Philippinen oder sonstige Namenszusätze
- die ursprüngliche Form eines nach dem Geschlecht oder dem Verwandtschaftsverhältnis abgewandelten Namens annehmen
- (zum Beispiel die weibliche Abwandlung von Familiennamen in slawischen Sprachen oder in Griechenland)
- eine deutschsprachige Form ihres Vor- oder ihres Familiennamens annehmen; gibt es eine solche Form des Vornamens nicht, so kann sie neue Vornamen annehmen
- deutschsprachig kann sein: Phonetik, Wegfall von diakritischen Zeichen, deutsche Entsprechung eines Namens (aber keine Übersetzung)
Ist der betroffene Name ein Ehename, kann die Erklärung nur von beiden Ehegatten gemeinsam abgegeben werden.
Kinder, die über 14 Jahre alt sind, können die Erklärung nur selbst abgeben. Für jüngere Kinder erklären dies die Eltern als gesetzliche Vertreter.
Die Erklärung ist öffentlich zu beglaubigen. Daher ist eine persönliche Vorsprache erforderlich. Die Erklärung muss jedoch nicht zeitlich oder am selben Ort von den Beteiligten abgegeben werden.
Bitte stellen Sie eine Anfrage online (über Links und Downloads).