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Neubestimmung des Geburtsnamens des Kindes bei nachträglicher gemeinsamer Sorge

Wenn die Eltern nachträglich (durch Sorgeerklärung oder Eheschließung) die gemeinsame Sorge erhalten haben, können sie den Geburtsnamen ihres Kindes neu bestimmen.

Neubestimmung des Geburtsnamens des Kindes bei nachträglicher gemeinsamer Sorge

Beschreibung

Beschreibung

Die Eltern haben geheiratet oder durch Sorgeerklärung die gemeinsame Sorge für das Kind erworben.

In diesen Fällen kann der Name des Kindes neu bestimmt werden. Sie haben hierbei folgende Möglichkeiten:

  • Sie bestimmen den Namen eines der Elternteile zum Geburtsnamen
    • Auch nur ein Teil davon möglich, sofern dieser Elternteil einen Doppelnamen führt
  • Sie bestimmen einen Doppelnamen, bestehend aus den Namen der Mutter und des Vaters zum Geburtsnamen
    • Die Reihenfolge kann von den Eltern gewählt werden
    • Der Doppelname wird mit Bindestrich geführt, es sei denn, sie erklären, dass der Name ohne Bindestrich gebildet werden soll

Diese Bestimmung gilt für alle weiteren Kinder mit gemeinsamer Sorge! Wurde diese Erklärung bereits für ein anderes gemeinsames Kind mit gemeinsamer Sorge abgegeben, ist diese Erklärung nicht erneut möglich.

Die Erklärung muss öffentlich beglaubigt werden. Eine persönliche Vorsprache der gemeinsam sorgeberechtigten Eltern ist daher erforderlich. Hat das Kind das 14. Lebensjahr vollendet, muss es selbst dieser Erklärung zustimmen. Die Erklärung muss jedoch nicht gleichzeitig bzw. im selben Standesamt abgegeben werden.

Wenn beide Elternteile deutsch sind, sprechen Sie bitte zu den Öffnungszeiten im Standesamt vor. Ist mindestens einer der Elternteile nicht deutsch, wenden Sie sich für einen Termin bitte per E-Mail an den internationalen Bereich.

In Zweifelsfällen können Sie eine Anfrage online stellen (siehe Links und Downloads).

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