Beschreibung
Beschreibung
Kürzung eines Doppel- oder Mehrfachnamens
Personen, die einen Doppel- oder Mehrfachnamen als Geburtsnamen führen, können diesen einmalig durch Erklärung dahingehend kürzen, dass
- nur einer der Namen eines Doppelnamens der neue Geburtsname wird oder
- wenn ein Mehrfachname geführt wird, nur einer oder einige der Namen der neue Geburtsname werden
Neubestimmung des Geburtsnamens
Die Erklärung ist nur einmalig möglich und kann nicht mehr rückgängig gemacht werden!
Voraussetzung für diese Erklärung ist, dass die Eltern keinen Ehenamen führten.
Wenn die Person den Namen eines Elternteils als Geburtsnamen führt, hat sie folgende Möglichkeiten:
Sie kann
- den bisher geführten Geburtsnamen durch den Familiennamen des anderen Elternteils ersetzen oder
- den Namen des anderen Elternteils voranstellen oder anfügen (Doppelname)
- Der Doppelname wird mit Bindestrich gebildet, es sei denn, dieser soll ohne Bindestrich gebildet werden
Es ist der Name wählbar, den der Elternteil zum Zeitpunkt der Geburt geführt hat.
Wenn die Person einen Doppelnamen bestehend aus den Namen beider Elternteile erhalten hat, kann sie
- erklären, dass nur einer den Namen als Geburtsname geführt wird
Die Person muss die Erklärung selbst abgeben. Im Falle der Annahme des Namens des anderen Elternteils (erste beide Punkte) muss der Elternteil zustimmen, dessen Name geführt werden soll.
Die Erklärung ist öffentlich zu beglaubigen. Eine persönliche Vorsprache ist daher zwingend Erforderlich.
Sind Sie als volljährige erklärende Person deutsch, sprechen Sie bitte während der Öffnungszeiten im Standesamt vor. Falls Sie nicht deutsch sind, vereinbaren Sie bitte per E-Mail einen Termin mit dem internationalen Bereich.
Bindestrich
Wenn eine volljährige Person einen Doppelnamen führt, kann sie erklären, dass ein vorhandener Bindestrich entfällt oder ein Bindestrich hinzugefügt wird, wenn der Doppelname ohne Bindestrich gebildet wurde.
Ehegatten, die einen Doppelnamen als Ehenamen führen, können diese Erklärung nur gemeinsam abgeben.
Die Erklärung ist öffentlich zu beglaubigen. Eine persönliche Vorsprache ist daher zwingend Erforderlich.
Bitte stellen Sie eine Anfrage online über das Anfrageformular (siehe Links und Downloads).