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Rechtswahl für die Namensführung von Ehegatten

Ehegatten können unter bestimmten Voraussetzungen erklären, dass ihre Namen nach einem ausländischen Recht gebildet werden sollen.

Rechtswahl für die Namensführung von Ehegatten

Beschreibung

Beschreibung

Ehegatten können ihre künftig zu führende Namen nach dem Recht eines Staates wählen,

  • dem einer der Ehegatten angehört
    • dies darf auch eine zweite Staatsangehörigkeit sein
  • in dem einer seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat

Die Staatsangehörigkeit ist nachzuweisen durch:

  • gültiger Reisepass
  • Bei EU-Bürgern auch möglich: gültige ID-Card

Die Ehegatten können die Erklärung nur gemeinsam abgeben. Sie bedarf der öffentlichen Beglaubigung. Eine persönliche Vorsprache ist daher erforderlich. Die Erklärung muss jedoch nicht zeitgleich oder am selben Ort abgegeben werden.

Soll die Rechtswahl nach der Eheschließung erfolgen, stellen Sie bitte eine Anfrage online (über Links und Downloads).

Details

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