Namensführung in der Ehe
Ehename
(Rechtsgrundlage: § 1355 BGB (Öffnet in einem neuen Tab))
Die Ehegatten können bei der Eheschließung einen Ehenamen bestimmen. Geben sie keine Erklärung ab, führen sie ihre bisher geführten Familiennamen in der Ehe weiter.
Sie haben hierbei folgende Möglichkeiten:
- Sie bestimmen den Geburtsnamen oder zum Zeitpunkt der Ehe geführten Familiennamen eines der Ehegatten zum Ehenamen
- Besteht der Name eines Ehegatten aus mehreren Namen, kann auch nur ein Teil davon Ehename werden
- Sie bilden bestehend aus den Namen beider Ehegatten einen Doppelnamen zum Ehenamen
- Es können jeweils nur ein Name beider Ehegatten herangezogen werden
- Der Doppelname wird mit Bindestrich gebildet, es sei denn, sie erklären, dass dieser ohne Bindestrich gebildet werden soll
Die Erklärung ist bei Eheschließung formfrei möglich und wird idealerweise bereits bei der Anmeldung der Eheschließung abgegeben.
Sofern die Ehegatten bei Eheschließung noch keinen Ehenamen bestimmen möchten oder sich nicht einig sind, können sie, so lange die Ehe besteht, nachträglich einen Ehenamen bestimmen. Ein Ehename lässt sich während der Ehe jedoch nicht widerrufen.
siehe auch
Folgen für Kinder
(Rechtsgrundlage: § 1617c BGB (Öffnet in einem neuen Tab))
Die Ehenamensbestimmung der Eltern erstreckt sich unter gewissen Regeln auf gemeinsame Kinder.
siehe auch
Geschlechtsangepasste Form des Ehenamens
(Rechtsgrundlage: § 1355b BGB (Öffnet in einem neuen Tab))
Unter gewissen Umständen kann jeder Ehegatte erklären, den Ehenamen in einer geschlechtsangepassten Form zu führen.
siehe auch
Begleitname
(Rechtsgrundlage: § 1355a BGB (Öffnet in einem neuen Tab))
Sofern nur der Name eines Ehegatten Ehename wurde, kann der Ehegatte, dessen Name nicht Ehename wurde, durch Erklärung gegenüber dem Standesamt den bisher geführten Familiennamen oder Geburtsnamen voranstellen oder anfügen. Dies erfolgt ohne Bindestrich, es sei denn, es wird erklärt, dass der Begleitname mit Bindestrich hinzugefügt werden soll.
Besteht der Ehename bereits aus mehreren Namen, ist dies jedoch nicht möglich. Besteht der hinzuzufügende Name aus mehreren Namen, kann nur ein Teil davon hinzugefügt werden.
Der Ehegatte gibt die Erklärung alleine ab. Sie kann bei Eheschließung formfrei abgegeben werden und wird idealerweise bereits bei der Anmeldung der Eheschließung mitgeteilt. Der Begleitname kann jedoch auch erst später erklärt werden.
Die Erklärung kann widerrufen werden; dann ist eine erneute Erklärung jedoch nicht mehr möglich.
siehe auch
Rechtswahl für die Namensführung von Ehegatten
Rechtswahl für die Namensführung von Ehegatten
(Rechtsgrundlage: Art. 10 Abs. 2 EGBGB (Öffnet in einem neuen Tab))
Ehegatten können unter bestimmten Voraussetzungen durch Erklärung gegenüber dem Standesamt bestimmen, dass ihre künftig zu führenden Namen nach ausländischem Recht gebildet werden sollen.
siehe auch
Namensführung nach Auflösung der Ehe
Namensführung nach Auflösung der Ehe
(Rechtsgrundlage: § 1355 Abs. 5 BGB (Öffnet in einem neuen Tab))
Sofern eine Ehe durch Tod eines Ehegatten oder durch Scheidung aufgelöst wird, kann der Ehegatte, dessen Name nicht Ehename wurde oder einen Doppelnamen in der Ehe gebildet hat, seinen vor der Ehe geführten Familiennamen oder Geburtsnamen durch Erklärung gegenüber dem Standesamt wieder annehmen.
siehe auch
Folgen für ein Kind
(Rechtsgrundlage: § 1617d BGB (Öffnet in einem neuen Tab))
Unter gewissen Umständen kann der Name des Kindes ebenfalls neu bestimmt werden.
siehe auch
Widerruf des Ehenamens und nachträglicher Doppelname in der Ehe
Widerruf des Ehenamens und nachträglicher Doppelname in der Ehe
(Rechtsgrundlage: Art. 229 § 67 Abs. 1 EGBGB (Öffnet in einem neuen Tab))
Als Übergangsvorschrift dürfen alle Ehegatten, die vor dem 01.05.2025 die Ehe geschlossen und nach altem Recht einen Ehenamen bestimmt haben, ausnahmsweise nachträglich einen Doppelnamen bestimmen oder den Ehenamen widerrufen.
Das gilt nicht für Paare, die nach dem 01.05.2025 einen Ehenamen bestimmt haben.