Beschreibung
Beschreibung
Voraussetzung ist, dass die Eltern einen Ehenamen in der Ehe führten und der Elternteil, dessen Name nicht Ehename wurde, seinen vor der Ehe geführten Namen wieder angenommen hat.
Ebenso muss das Kind in dem Haushalt dieses Elternteils leben.
In diesem Fall können die sorgeberechtigten Eltern dem Kind folgende Namen erteilen:
- Den wieder angenommenen Namen des Elternteils oder
- einen aus dem wieder angenommenen Namen und dem vorherigen Geburtsnamen des Kindes gebildeter Doppelname
- Mit Bindestrich, es sei denn der Name soll ohne Bindestrich gebildet werden
- Die Reihenfolge bestimmen die Eltern
Die sorgeberechtigten Eltern müssen dies gemeinsam erklären.
Das über 14-jährige Kind muss in die Erklärung persönlich einwilligen.
Ein volljähriges Kind kann seinen Geburtsnamen selbst nach den oben genannten Möglichkeiten neu bestimmen. Es benötigt jedoch (nur) Zustimmung des Elternteils, dessen wieder angenommenen Namen es führen möchte.
Die Erklärung bedarf der öffentlichen Beglaubigung. Eine Vorsprache ist daher erforderlich. Sie müssen jedoch nicht zeitgleich oder am selben Ort abgegeben werden.
Bitte stellen Sie eine Anfrage online (über Links und Downloads).