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WuppertalRathaus & Bürgerservice

Parkausweis: ag-light

Der orangefarbene Parkausweis bietet eine Reihe von Erleichterungen beim Parken für Schwerbehinderte.

Beschreibung

Beschreibung

Die Parkerleichterungen können online über das Serviceportal (Öffnet in einem neuen Tab)beantragt werden.

Der Parkausweis kann online über das Serviceportal oder per E-Mail oder Post beantragt werden.

E-Mail: parkausweisestadt.wuppertalde

Postanschrift: Stadt Wuppertal, 104.1101-Parkausweise, Johannes-Rau-Platz 1, 42275 Wuppertal

Eine persönliche Vorsprache ist nicht erforderlich.

Neben dem europaweit gültigen blauen Behindertenparkausweis gibt es in Deutschland auch noch den orangefarbenen Parkausweis aG-light.

Dieser berechtigt nicht zum Parken auf den ausgewiesenen Behindertenparkplätzen, er bietet jedoch eine Reihe von Erleichterungen beim Parken.

Je nach Merkzeichen ist der Parkausweis entweder bundesweit oder innerhalb des Landes Nordrhein-Westfalen gültig.

Voraussetzungen:

In Nordrhein-Westfalen gültiger Parkausweis:

Einen Anspruch auf den orangefarbenen Parkausweis aG-light und die damit verbundenen Parkerleichterungen haben Menschen mit den folgenden Behinderungen:

  1. Merkzeichen G (gehbehindert) und einem Grad der Behinderung (GdB) von wenigstens 80 allein für Funktionsstörungen an den unteren Gliedmaßen und der Lendenwirbelsäule (z. B. aufgrund orthopädischer oder neurologischer Erkrankungen, soweit sich diese auf das Gehvermögen auswirken).
  2. Merkzeichen G und einem GdB von wenigstens 70 allein für Funktionsstörungen an den unteren Gliedmaßen (und der Lendenwirbelsäule, soweit sich diese auf das Gehvermögen auswirken). Gleichzeitig muss ein GdB von wenigstens 50 für Funktionsstörungen des Herzens oder der Atmungsorgane vorliegen.
  3. Merkzeichen G und einem GdB von wenigstens 70 für mobilitätseinschränkende Behinderungen. Gleichzeitig wurde das Merkzeichen aG nur knapp verfehlt. Knapp verfehlt ist das Merkzeichen aG regelmäßig dann, wenn auch mit Unterstützung von Hilfsmitteln ganz überwiegend nur noch eine Restgehfähigkeit von ca. 100 m vorliegt.

Neben dem europaweit gültigen blauen Behindertenparkausweis gibt es in Deutschland auch noch den orangefarbenen Parkausweis aG-light.

Dieser berechtigt nicht zum Parken auf den ausgewiesenen Behindertenparkplätzen, er bietet jedoch eine Reihe von Erleichterungen beim Parken.

Je nach Merkzeichen ist der Parkausweis entweder bundesweit oder innerhalb des Landes Nordrhein-Westfalen gültig.

Bundesweit gültiger Parkausweis:

Einen Anspruch auf den orangenen Parkausweis aG-light und die damit verbundenen Parkerleichterungen haben Menschen mit den folgenden Behinderungen:

  1. Beidseitige Amelie oder Phokomelie oder vergleichbare Funktionseinschränkungen.
  2. Merkzeichen G und B (Begleitung) und einem GdB von wenigstens 70 allein für Funktionsstörungen an den unteren Gliedmaßen (und der Lendenwirbelsäule, soweit sich diese auf das Gehvermögen auswirken).
    Gleichzeitig muss ein GdB von wenigstens 50 für Funktionsstörungen des Herzens oder der Atmungsorgane vorliegen.
  3. Morbus Crohn oder Colitis ulcerosa, wenn hierfür ein GdB von wenigstens 60 vorliegt.
  4. Doppeltes Stoma: Künstlicher Darmausgang und künstliche Harnableitung, wenn hierfür ein GdB von wenigstens 70 vorliegt.

Der Parkausweis aG-light gilt in der Bundesrepublik Deutschland bzw.im Land Nordrhein-Westfalen.

  • Die Gültigkeit des Parkausweises richtet sich grundsätzlich nach der Gültigkeit des Schwerbehindertenausweises.
  • Die maximale Gültigkeitsdauer des Parkausweises beträgt 3 Jahre.

Der Parkausweis ist unabhängig vom Alter personengebunden und kann nicht an andere Personen abgegeben werden.

  • Verlängerungen sind frühzeitig - mindestens 3 Monate vor Ablauf der Gültigkeit - zu beantragen, da die Voraussetzungen erneut geprüft werden müssen.

Weitere Informationen zu den Parkerleichterungen und was beim Parken mit dem Parkausweis zu beachten ist, entnehmen Sie bitte dem Informationsblatt unter „Links und Downloads“ – Info Parkausweis für Schwerbehinderte aG-light orange (Öffnet in einem neuen Tab)

Wo kann man mit dem Parkausweis parken?

Mit dem Parkausweis können die Parkausweisinhaberin bzw. der Parkausweisinhaber und die/der jeweils befördernde Fahrzeugführer/in folgende Parkerleichterungen in Anspruch nehmen:

Abstellen eines Kraftfahrzeuges

  1. an Stellen, an denen das eingeschränkte Haltverbot (Zeichen 286, 290 StVO) angeordnet ist, bis zu 3 Stunden. Zusätzlich ist neben dem Parkausweis die Parkscheibe mit eingestellter Ankunftszeit auszulegen.
    Parken Sie nicht in eingeschränkten Haltverboten mit Zusatzbeschilderung wie z. B. „Rettungsweg Feuerwehr“, „Einsatzfahrzeuge“, „Polizei“, „Dienstfahrzeuge ...“.
  2. im Bereich eines Zonenhaltverbotes (Zeichen 290 StVO), in dem das Parken durch Zusatzzeichen zugelassen ist, mit Überschreitung der zugelassenen Parkdauer. Ist dieser Bereich mit einem Zusatzschild gekennzeichnet, welches die Benutzung der Parkscheibe vorschreibt, muss diese zusätzlich neben dem Parkausweis mit eingestellter Ankunftszeit ausliegen.
  3. an Stellen, die durch Zeichen „Parkplatz“ (Zeichen 314 StVO) oder „Parken auf Gehwegen“ (Zeichen 315 StVO) gekennzeichnet sind und für die durch Zusatzschild eine Begrenzung der Parkzeit angeordnet ist, über die zugelassene Zeit hinaus.
  4. in Fußgängerzonen (Zeichen 242 StVO) während der durch Zusatzschild ausgewiesenen Ladezeiten.
  5. gebührenfrei an Parkuhren und Parkscheinautomaten.
  6. auf Bewohnerparkplätzen (Zeichen 1020-32, 1044-30 StVO) bis zu 3 Stunden. Zusätzlich ist neben dem Parkausweis die Parkscheibe mit eingestellter Ankunftszeit auszulegen.
  7. in verkehrsberuhigten Bereichen (Zeichen 325 StVO) außerhalb der gekennzeichneten Flächen, ohne den durchgehenden Verkehr zu behindern.

Rollstuhlparkplätze für Behinderte dürfen nicht in Anspruch genommen werden.

Grundsätzlich können die Parkerleichterungen zu 1. bis 7. nur dann in Anspruch genommen werden, wenn in zumutbarer Entfernung keine andere Parkmöglichkeit besteht.
Die höchstzulässige Parkzeit beträgt 24 Stunden.

Details

Links und Downloads

Kontakt

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