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Erschließungsvertrag

Die Herstellung von Erschließungsanlagen ist Aufgabe der Gemeinde. Über einen Erschließungsvertrag kann die Herstellung der Erschließungsanlagen vertraglich einem Investor übertragen werden.

Erschließungsvertrag

Beschreibung

Beschreibung

Erschließungsvertrag

Die Gemeinde kann die Erschließung über einen Erschließungsvertrag nach § 124 Baugesetzbuch auf einen privaten Dritten, den sog. Erschließungsträger, übertragen (i. d. R. Wohnungsbauunternehmen).

 

Dieses Verfahren erspart der Gemeinde als eigentlicher Trägerin der Erschließungslast den Einsatz eigener Haushaltsmittel und ein Erschließungsbeitragsverfahren, da der Dritte die Erschließung vollständig finanziert und die Erschließungskosten danach auf die Grundstücksverkaufspreise umlegt.

 

Da bei der Gemeinde grundsätzlich hierbei kein eigener Erschließungsaufwand anfällt, erfolgt auch keine Erschließungsbeitragserhebung.

 

Zur Absicherung einer gemeindlichen Erschließungspflicht bei Ausfall des Erschließungsträgers ist eine Bankbürgschaft zu hinterlegen.

 

Sicherung der Erschließung im Baugenehmigungsverfahren

  

Im Falle einer nicht vorhandenen oder nicht ausreichenden Straßenanbindung für Einzelbauvorhaben können mit dem Bauherrn ausreichende provisorische Erschließungsmaßnahmen vor Erteilung der Baugenehmigung vertraglich vereinbart werden, da ansonsten der Bauantrag abzulehnen wäre.

 

Diese Maßnahmen werden durch eine zu hinterlegende Bankbürgschaft abgesichert.

 

Die jeweiligen Verträge zur Sicherung der Erschließung sind formlos beim Ressort 104.01 zu beantragen.

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