Beschreibung
Beschreibung
Die Straßen, zu denen auch die Gehwege gehören, stehen grundsätzlich der Allgemeinheit zur Verfügung und dienen in erster Linie dem Verkehr. Daher sind bei der Prüfung, ob eine Fläche für außengastronomische Zwecke genutzt werden kann, sowohl die Interessen der Gastronomiebetreibenden als auch die Interessen von Anwohnern und anderen Verkehrsteilnehmern sowie die Belange des vorbeugenden Brandschutzes zu berücksichtigen. Daher ist bei einem Erstantrag eine eingehende Prüfung der Örtlichkeit und der beabsichtigten Nutzung erforderlich.
Schließlich sind noch die Anforderungen der Stadtgestaltung zu berücksichtigen, damit sich die Außengastronomie harmonisch in das Stadtbild einfügt.
Saison für Außengastronomie:
01.04. - 30.09. eines jeden Jahres
In den Fußgängerzonen, auf Gehwegen und Stadtplätzen ist unter bestimmten Voraussetzung eine ganzjährige Nutzung möglich.
Nach Beendigung der Saison sind alle Möbel zu entfernen und die Fläche vollständig zu räumen. Die Fläche darf nicht zur Lagerung der Tische und Stühle oder anderer Gegenstände genutzt werden.