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Abgeschlossenheitsbescheinigungen

Sie müssen eine Abgeschlossenheitsbescheinigung beantragen, wenn ein Sondereigentum begründet beziehungsweise ein Dauerwohnrecht geltend gemacht werden soll.

Abgeschlossenheitsbescheinigungen

Beschreibung

Beschreibung

Voraussetzungen:

  • Sie müssen nachweisen, dass Sie entweder Eigentümer beziehungsweise Erbbauberechtigter der Wohnungen sind, für die eine Abgeschlossenheitsbescheinigung beantragt wird. Alternativ müssen Sie Ihr berechtigtes Interesse glaubhaft machen (zum Beispiel Erwerber).
  • Abgeschlossen ist Sondereigentum, wenn
    • es baulich von fremden Wohnungen beziehungsweise Räumen abgetrennt ist, zum Beispiel durch Wände und Decken, und
    • einen eigenen abschließbaren Zugang direkt vom Freien, von einem Treppenhaus oder einem Vorraum hat; der Zugang darf nicht über ein anderes Sondereigentum oder ohne dingliche Absicherung über ein Nachbargrundstück führen.
  • Zu einer abgeschlossenen Wohnung oder zu in sich abgeschlossenen, nicht zu Wohnzwecken dienenden Räumen können zusätzliche abschließbare Räume außerhalb des jeweiligen Abschlusses (zum Beispiel Abstellräume im Keller) gehören.
  • Stellplätze sowie außerhalb des Gebäudes liegende Teile des Grundstücks (wie Terrassen und Gartenflächen), an denen ebenfalls Sondereigentum begründet werden soll, müssen durch Maßangabe in der Bauzeichnung / im Aufteilungsplan eindeutig bestimmt sein.


Das Geodatenzentrum (Öffnet in einem neuen Tab) des Ressort Vermessung, Katasteramt und Geodaten kann Ihnen diese Unterlage anfertigen 


Zu weiteren Fragen des Antragsverfahrens und zur Abgabe der Antragsunterlagen wenden Sie sich bitte direkt an die Bürgerberatung Bauen.

Die Bürgerberatung Bauen hat für Sie an den folgenden Tagen Sprechzeiten:

Dienstag und Donnerstag:
jeweils von 08.00 – 12.00 Uhr

Donnerstag Nachmittag:
zusätzlich von 14.00 – 16.00 Uhr

Vorübergehend entfällt die Sprechzeit am Montag – wir hoffen auf Ihr Verständnis!

Mittwochs und Freitags ist unsere Serviceeinrichtung geschlossen.

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