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Hilfen außerhalb von Einrichtungen: Häusliche Pflege

Pflege an der Person / Hauswirtschaftliche Versorgung / Änderungen zum 01.01.2017

Hilfen außerhalb von Einrichtungen: Häusliche Pflege

Beschreibung

Beschreibung

Leistungen zur Pflege und hauswirtschaftlichen Versorgung können bei der Pflege- oder Krankenkasse beantragt werden.

Wenn diese Leistungen nicht ausreichen oder der Hilfebedarf nicht so hoch ist, dass Leistungen der Pflegekasse gewährt werden, kann ein Antrag auf Übernahme der Kosten beim Ressort Soziales gestellt werden.

Das gleiche gilt für Antragsteller, die weder krankenversichert noch pflegeversichert sind.

Die Hilfe ist einkommens- und vermögensabhängig. Vorhandene Mittel werden dem benötigten Bedarf gegenübergestellt.

Änderungen ab 01.01.2017

Zum 01.01.2017 werden umfangreiche Änderungen im Bereich der Leistungen der Hilfe zur Pflege in Kraft treten. Besondere Vorteile sieht das neue Pflegestärkungsgesetz für Demenzkranke, die in der Alltagskompetenz eingeschränkt sind, vor.

Pflegebedürftige werden von den bisherigen Pflegestufen I bis III in neue Pflegegrade 2 bis 5 übergeleitet. In der Regel wird ein „einfacher“ Sprung erfolgen; wenn ein Pflegebedürftiger aktuell die Pflegestufe I hat wird er ab 01.01.2017 in den Pflegegrad II übergeleitet; von Pflegestufe II wird eine Überleitung nach Pflegegrad III erfolgen, von Pflegegrad III nach IV.

Ausnahme:

Bei Vorliegen einer Einschränkung der Alltagskompetenz ( u. a. durch Demenz ) werden „Doppelsprünge“ erfolgen. So wird ein Pflegebedürftiger der bisher die Pflegestufe I hatte bei zusätzlicher Einschränkung der Alltagskompetenz in den Pflegegrad 3 übergeleitet, ein Pflegebedürftiger der Pflegestufe II in den Pflegegrad 4 und ein Pflegebedürftiger der Pflegestufe III in den Pflegegrad 5 übergeleitet.

Pflegebedürftige die aktuell noch keine Pflegestufe haben werden im neuen Jahr in den Pflegegrad 2 übergeleitet, wenn das Vorliegen einer eingeschränkten Alltagskompetenz ( bereits ) festgestellt wurde.

Was benötigen wir von den Pflegebedürftigen die Leistungen der Hilfe zur Pflege bzw. Hauswirtschaftliche Hilfen vom Sozialamt Wuppertal erhalten?

Wir benötigen von den Pflegebedürftigen die Bescheide der Pflegekassen die ab 01.01.2017 Gültigkeit haben. Vermutlich werden aber aktuell noch nicht allen Pflegebedürftigen neue Bescheide der Pflegekassen ab 01.01.2017 vorliegen. In diesen Fällen sollte den Pflegebedürftigen mitgeteilt werden, dass sie die Bescheide sofort an das Sozialamt schicken sollen sobald diese vorliegen. 

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