Beschreibung
Beschreibung
Ambulante Hilfe zur Pflege nach dem SGB XII kann beantragt werden für Personen, die nicht pflegeversichert sind, oder für Personen, bei denen die Leistungen der Pflegekasse nicht ausreichen.
Anders als bei den Kassenleistungen handelt es sich hierbei jedoch um Sozialhilfeleistungen, die vom Einkommen und Vermögen der nachfragenden Person abhängig sind.
Zu den Leistungen zählen vor allem Pflegegelder, Sachleistungen (auch soweit sie die Kassenleistungen übersteigen) und Pflegehilfsmittel
Änderungen zum 01.01.2017
Zum 01.01.2017 werden umfangreiche Änderungen im Bereich der Leistungen der Hilfe zur Pflege in Kraft treten. Besondere Vorteile sieht das neue Pflegestärkungsgesetz für Demenzkranke, die in der Alltagskompetenz eingeschränkt sind, vor.
Pflegebedürftige werden von den bisherigen Pflegestufen I bis III in neue Pflegegrade 2 bis 5 übergeleitet. In der Regel wird ein „einfacher“ Sprung erfolgen; wenn ein Pflegebedürftiger aktuell die Pflegestufe I hat wird er ab 01.01.2017 in den Pflegegrad II übergeleitet; von Pflegestufe II wird eine Überleitung nach Pflegegrad III erfolgen, von Pflegegrad III nach IV.
Ausnahme:
Bei Vorliegen einer Einschränkung der Alltagskompetenz ( u. a. durch Demenz ) werden „Doppelsprünge“ erfolgen. So wird ein Pflegebedürftiger der bisher die Pflegestufe I hatte bei zusätzlicher Einschränkung der Alltagskompetenz in den Pflegegrad 3 übergeleitet, ein Pflegebedürftiger der Pflegestufe II in den Pflegegrad 4 und ein Pflegebedürftiger der Pflegestufe III in den Pflegegrad 5 übergeleitet.
Pflegebedürftige die aktuell noch keine Pflegestufe haben werden im neuen Jahr in den Pflegegrad 2 übergeleitet, wenn das Vorliegen einer eingeschränkten Alltagskompetenz ( bereits ) festgestellt wurde.
Was benötigen wir von den Pflegebedürftigen die Leistungen der Hilfe zur Pflege bzw. Hauswirtschaftliche Hilfen vom Sozialamt Wuppertal erhalten?
Wir benötigen von den Pflegebedürftigen die Bescheide der Pflegekassen die ab 01.01.2017 Gültigkeit haben. Vermutlich werden aber aktuell noch nicht allen Pflegebedürftigen neue Bescheide der Pflegekassen ab 01.01.2017 vorliegen. In diesen Fällen sollte den Pflegebedürftigen mitgeteilt werden, dass sie die Bescheide sofort an das Sozialamt schicken sollen sobald diese vorliegen.