Beschreibung
Beschreibung
Kindertagespflege soll
- die Entwicklung des Kindes zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschäftsfähigen Persönlichkeit fördern.
- die Erziehung und Bildung in der Familie unterstützen und ergänzen
- den Eltern helfen, Erwerbstätigkeit und Kindererziehung besser miteinander vereinbaren zu können.
Qualifizierte Kindertagespflegepersonen betreuen die Kinder im Rahmen individueller Betreuungszeiten in ihren eigenen Wohnungen oder anderen geeigneten Räumlichkeiten.
Der Stadtberieb 202 fördert die Kindertagespflege als Träger der öffentlichen Jugendhilfe und hat dabei folgende Aufgabenschwerpunkte:
- Beratung und Qualifizierung der Kindertagespflegepersonen
- Feststellung der Eignung von Kindertagespflegepersonen
- Erteilung der Erlaubnis zur Kindertagespflege nach §43 SGB VIII
- Vermittlung geeigneter Kindertagespflegepersonen
- Erteilung von Leistungsbescheiden für die Inanspruchnahme von Kindertagespflege an die Eltern
- Gewährung einer Geldleistung an die Kindertagespflegeperson
- Erhebung des Elternbeitrags