Beschreibung
Beschreibung
Das Schulamt für die Stadt Wuppertal ist zuständig für Verfahren zur Feststellung des sonderpädagogischen Unterstützungsbedarfs (AO-SF-Verfahren).
Sollte bei der Anmeldung der Schulanfänger festgestellt werden, dass ein Kind nicht auf einer Regelschule (Grundschule) beschult werden kann oder benötigt es aufgrund von Beeinträchtigungen besondere Hilfestellungen, wird über die Grundschule ein Verfahren zur Feststellung des sonderpädagogischen Unterstützungsbedarfs eingeleitet. Die Entscheidung wird dann vom Schulamt getroffen.
Schulanfänger :
In der Regel wird ein Antrag auf Eröffnung des Verfahrens zur Feststellung des Bedarfs an sonderpädagogischer Unterstützung von den Eltern über die allgemeine Schule an die zuständige Schulaufsichtsbehörde (Schulamt Wuppertal) gestellt.
Bei einem vermuteten Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung im Förderschwerpunkt Lernen kann die Schule den Antrag in der Regel erst stellen, wenn eine Schülerin oder ein Schüler die Schuleingangsphase der Grundschule im dritten Jahr besucht. Vgl. AO-SF §12
Bereits bei der Anmeldung ihres schulpflichtigen Kindes zur Schule können die Eltern den Antrag auf Überprüfung des sonderpädagogischen Unterstützungsbedarfs stellen:
1. in der zuständigen Grundschule,
2. in einer Förderschule (nur bei einem vermuteten Unterstützungsbedarf in den Bereichen Geistige Entwicklung, Körperliche und motorische Entwicklung, Hören und Kommunikation sowie Sehen).
Sekundarstufe I :
Für Schülerinnen und Schüler (SuS) der Sekundarstufe I, die eine Hauptschule besuchen, werden die Anträge über die Schule an das Schulamt Wuppertal gerichtet.
Für SuS, die eine Gesamtschule, Realschule oder das Gymnasium besuchen, werden die Anträge über die Schule an die Bezirksregierung Düsseldorf gerichtet. Die entsprechenden Antragsformulare und Bearbeitungshinweise finden Sie hier. (Öffnet in einem neuen Tab)
Bei einem vermuteten Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung im Förderschwerpunkt Lernen ist ein Antrag nach dem Ende der Klasse 6 nicht mehr möglich.
In den übrigen Förderschwerpunkten ist nach Abschluss der Klasse 6 ein Verfahren nur noch in Ausnahmefällen durchzuführen vgl. AO-SF §12
Es gibt folgende Förderschwerpunkte:
- Lernen
- Sprache
- Emotionale und soziale Entwicklung
- Geistige Entwicklung
- Körperliche und motorische Entwicklung
- Hören und Kommunikation
- Sehen