Beschreibung
Beschreibung
Mit Wirkung ab 01.01.2024 werden gemäß der aktuellen Mindestunterhaltsverordnung die Mindestunterhaltsbeträge erhöht.
Da sich der Leistungsbetrag nach dem Unterhaltsvorschussgesetz (UVG) aus dem Mindestunterhalt gemäß Düsseldorfer Tabelle abzüglich des vollen Erstkindergelds (mtl. 250,- €) ergibt, ändern sich die Zahlbeträge ab dem 01.01.2024.
•1. Altersstufe 0-5 Jahre mtl. 480,00 € abzgl. 250,- € Erstkindergeld = 230,- €
•2. Altersstufe 6-11 Jahre mtl. 551,00 € abzgl. 250,- € Erstkindergeld = 301,- €
•3. Altersstufe 12-17 Jahre mtl. 645,00 € abzgl. 250,- € Erstkindergeld = 395,- €
Abgesehen davon sind zusätzlich weitere Beträge in Abzug zu bringen, wenn Einkünfte des Kindes (wie beispielsweise Unterhaltszahlungen, Halbwaisenrente, eigenes Einkommen aus Arbeit oder Vermögen bei über 15jährigen etc. ) vorhanden sind.
Dementsprechend ergeben sich (ohne Besonderheiten des Einzelfalles) die folgenden Zahlbeträge :
•Zahlbetrag 1. Altersstufe: Künftig 230 Euro statt 187 Euro
•Zahlbetrag 2. Altersstufe: Künftig 301 Euro statt 252 Euro
•Zahlbetrag 3. Altersstufe: Künftig 395 Euro statt 338 Euro
Berechtigte, die im Leistungsbezug stehen, werden bis zum Ende des Jahres 2023 einen Änderungsbescheid der Unterhaltsvorschuss-Stelle erhalten.