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Unterhaltsvorschuss: Höhe der Leistungen ab dem 01.01.2023

Mit Wirkung ab 01.01.2023 werden gemäß der aktuellen Mindestunterhaltsverordnung die Mindestunterhaltsbeträge erhöht.
Dadurch werden sich auch die Zahlbeträge gemäß dem Unterhaltsvorschussgesetz (UVG) erhöhen.

Beschreibung

Beschreibung

Mit Wirkung ab 01.01.2023 werden gemäß der aktuellen Mindestunterhaltsverordnung die Mindestunterhaltsbeträge erhöht.

Da sich der Leistungsbetrag nach dem Unterhaltsvorschussgesetz (UVG) aus dem Mindestunterhalt gemäß Düsseldorfer Tabelle abzüglich des vollen Erstkindergelds (mtl. 250,- €) ergibt, ändern sich die Zahlbeträge ab dem 01.01.2023.

•1. Altersstufe 0-5 Jahre               mtl. 437,00 € abzgl. 250,- € Erstkindergeld = 187,- €
•2. Altersstufe 6-11 Jahre             mtl. 502,00 € abzgl. 250,- € Erstkindergeld = 252,- €
•3. Altersstufe 12-17 Jahre           mtl. 588,00 € abzgl. 250,- € Erstkindergeld = 388,- €

Abgesehen davon sind zusätzlich weitere Beträge in Abzug zu bringen, wenn Einkünfte des Kindes (wie beispielsweise Unterhaltszahlungen, Halbwaisenrente, eigenes Einkommen aus Arbeit oder Vermögen bei über 15jährigen etc. ) vorhanden sind.

Dementsprechend ergeben sich (ohne Besonderheiten des Einzelfalles) die folgenden Zahlbeträge :

•Zahlbetrag 1. Altersstufe: Künftig 187 Euro statt 177 Euro
•Zahlbetrag 2. Altersstufe: Künftig 252 Euro statt 236 Euro
•Zahlbetrag 3. Altersstufe: Künftig 338 Euro statt 314 Euro

Berechtigte, die im Leistungsbezug stehen, werden bis zum Ende des Jahres 2022 einen Änderungsbescheid der Unterhaltsvorschuss-Stelle erhalten.

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