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Elterngeld: Frühgeburt

Solange Mutterschaftsleistungen (nach Geburt) zustehen, ist aufgrund der Anrechnung für diesen Zeitraum in der Regel kein Elterngeld zu zahlen.

Elterngeld: Frühgeburt

Beschreibung

Beschreibung

Für Frühgeburten kann sich der Elterngeldanspruch wie folgt verlängern:

Der tatsächliche Geburtstermin muss mindestens 6 Wochen vor dem errechneten Geburtstermin liegen

Staffelung der weiteren zusätzlichen Lebensmonate:

Ab 6 Wochen vor ET: +1 Monat Basiselterngeld oder 2 Monate Elterngeld Plus

Ab 8 Wochen vor ET: +2 Monat Basiselterngeld oder 4 Monate Elterngeld Plus

Ab 12 Wochen vor ET: +3 Monat Basiselterngeld oder 6 Monate Elterngeld Plus

Ab 16 Wochen vor ET: +4 Monat Basiselterngeld oder 8 Monate Elterngeld Plus

Bei medizinischen Frühgeburten verlängert sich die Dauer der Anrechnung von Mutterschaftsleistungen auf das Elterngeld:

 

Zum einen beträgt die Mutterschutzfrist nach der Geburt 12 Wochen, zusätzlich verlängert sie sich um den Teil der Mutterschutzfrist vor der Geburt, der wegen der vorzeitigen Entbindung nicht in Anspruch genommen werden konnte.

 

Beispiel: Ein Kind wird 4 Wochen vor dem errechneten Termin geboren. Die Mutterschutzfrist nach der Geburt beträgt in diesem Fall 16 Wochen (12 + 4). Damit gelten die ersten vier Lebensmonate des Kindes bereits als Elterngeldbezugsmonate der Mutter. Ihr verbleiben damit noch 8 Basiselterngeld-Monate bzw. 16 Elterngeld Plus Monate.

 

Die Anrechnung erfolgt taggenau. Daher besteht in dem Lebensmonat des Kindes, in dem die Mutterschutzfrist endet, für die restlichen Tage dieses Lebensmonats bereits ein ergänzender Anspruch auf Elterngeld. 

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