Beschreibung
Beschreibung
Grundvoraussetzungen für die Gewährung von Unterhaltsvorschussleistungen:
- das Kind hat das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet bzw. das Kind ist zwischen 12 und 17 Jahre alt und die Zugangsvoraussetzungen (der betreuende Elternteil erzielt Einkommen über 600,00 Euro brutto oder es werden keine Leistungen nach dem SGB II bezogen oder das Kind fällt durch die Unterhaltsvorschussleistung aus dem Bezug von Leistungen nach dem SGB II) sind erfüllt
- das Kind wird von einem Elternteil allein betreut
- der andere Elternteil zahlt keinen bzw. keinen ausreichenden Unterhalt
- das Kind erhält keine ausreichenden Waisenbezüge. Erhält das Kind Unterhaltszahlungen oder Waisenrente, die höher sind als die Unterhaltsvorschussleistung, entfällt eine Zahlung.
- Bei Ausländern aus nicht EU-Staaten erfolgt eine zusätzliche Prüfung des Anspruchs durch Vorlage des Aufenthaltstitels.
Eine Berufstätigkeit des betreuenden Elternteils verhindert die Leistung nicht. Unterhaltsvorschuss kann für mehrere Kinder gleichzeitig gezahlt werden.
Ein Anspruch besteht nicht, wenn der betreuende Elternteil mit dem Vater/der Mutter des Kindes noch zusammenlebt oder verheiratet ist (auch wenn der Ehegatte nicht Vater oder Mutter des Kindes ist). Lebt der betreuende Elternteil aber mit einem Lebenspartner zusammen ohne verheiratet zu sein, kann trotzdem Unterhaltsvorschuss gezahlt werden.
Der Elternteil, der keinen oder zu wenig Unterhalt zahlt, wird von der Unterhaltsvorschusskasse oder dem Landesamt für Finanzen Düsseldorf (bei Erstbewilligung und Geburten nach dem 01.07.2019) herangezogen. Die Zahlungspflicht wird nach der sog. Düsseldorfer Tabelle berechnet. Er ist verpflichtet, der Unterhaltsvorschusskasse oder dem Landesamt für Finanzen Auskunft zu erteilen.
Zahlungen des anderen Elternteils müssen dem Jugendamt sofort mitgeteilt werden.
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Hinweis:
Das Bestehen einer Beistandschaft ist nicht Voraussetzung für die Gewährung von Leistungen nach dem UVG - Anträge können auch ohne bestehende Beistandschaft gestellt werden.