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Unterhaltsvorschuss: Anspruch/Dauer

Unterhaltsvorschussleistungen werden von Bund, Ländern und Gemeinden für Kinder gewährt, die keinen ausreichenden Unterhalt von dem Elternteil erhalten, der nicht mit dem Kind zusammen lebt. Anspruchsberechtigt ist immer das Kind, nicht der erziehende Elternteil.

Besteht kein Anspruch auf Unterhaltsvorschuss, kann eine Beistandschaft eingerichtet werden, auch wenn keine öffentlichen Leistungen bezogen werden.

Unterhaltsvorschuss wird bis zum 12. Lebensjahr des Kindes gezahlt und unter bestimmten Voraussetzungen darüber hinaus auch bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres. Zahlungen erfolgen, wenn der andere Elternteil, der nicht mit dem Kind in einem Haushalt lebt, keinen ausreichenden Unterhalt zahlt.

Leistungen können für verschiedene Zeiträume gewährt werden.

Beschreibung

Beschreibung

Grundvoraussetzungen für die Gewährung von Unterhaltsvorschussleistungen:

  • das Kind hat das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet bzw. das Kind ist zwischen 12 und 17 Jahre alt und die Zugangsvoraussetzungen (der betreuende Elternteil erzielt Einkommen über 600,00 Euro brutto oder es werden keine Leistungen nach dem SGB II bezogen oder das Kind fällt durch die Unterhaltsvorschussleistung aus dem Bezug von Leistungen nach dem SGB II)sind erfüllt
  • das Kind wird von einem Elternteil allein betreut 
  • der andere Elternteil zahlt keinen bzw. keinen ausreichenden Unterhalt 
  • das Kind erhält keine ausreichenden Waisenbezüge Erhält das Kind Unterhaltszahlungen oder Waisenrente, die höher sind als die Unterhaltsvorschussleistung, entfällt eine Zahlung.

Zahlungen des anderen Elternteils müssen dem Jugendamt sofort mitgeteilt werden.

Bei Ausländern aus nicht EU-Staaten erfolgt eine zusätzliche Prüfung des Anspruchs durch Vorlage des Aufenthaltstitels.

Eine Berufstätigkeit des betreuenden Elternteils verhindert die Leistung nicht.

Ein Anspruch besteht nicht, wenn der betreuende Elternteil verheiratet ist (auch wenn der Ehegatte nicht Vater oder Mutter des Kindes ist). Lebt der betreuende Elternteil aber mit einem Lebenspartner zusammen ohne verheiratet zu sein, kann trotzdem Unterhaltsvorschuss gezahlt werden.

Hinweis:

Das Bestehen einer Beistandschaft ist nicht Voraussetzung für die Gewährung von Leistungen nach dem UVG - Anträge können auch ohne bestehende Beistandschaft gestellt werden.

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