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Unterhaltsvorschuss: Antragstellung

Unterhaltsvorschussleistungen werden von Bund, Ländern und Gemeinden für Kinder gewährt, die keinen ausreichenden Unterhalt von dem Elternteil erhalten, der nicht mit dem Kind zusammen lebt. Anspruchsberechtigt ist immer das Kind, nicht der erziehende Elternteil.

Unterhaltsvorschuss: Antragstellung

Beschreibung

Beschreibung

Antragsberechtigt sind alle Elternteile, die ledig, verwitwet, geschieden sind oder dauernd von ihrem Ehegatten getrennt leben und
 
·    mit ihrem Kind in einem gemeinsamen Haushalt leben, 
·    ihren Wohnsitz in Deutschland haben und 
·    wenn der andere Elternteil keinen oder keinen ausreichenden Unterhalt bezahlt.

Die Unterhaltsvorschussleistung muss schriftlich und in Papierform beantragt werden.

Ein Vordruck steht hierfür unter "Links und Downloads" zum Download bereit.

E-Mails mit gescannten bzw. fotografierten Anträgen können nicht als wirksame Anträge akzeptiert werden!

Die Antragstellung ist auch online über das Serviceportal möglich. Nutzen Sie hierfür bitte den Link unter "Links und Downloads".

Eine persönliche Vorsprache ist nicht erforderlich. Die Unterlagen können mit der Post übersandt werden. 

Eine rückwirkende Bewilligung ist nur für 1 Monat vor Antragstellung möglich. 

Bei Ausländern, die nicht aus der EU stammen, ist der Aufenthaltsstatus nachzuweisen. 

Bezieht das Kind Leistungen von einem Jobcenter nach dem Sozialgesetzbuch II, wird der Antrag in der Regel von dort an die Unterhaltsvorschusskasse weitergeleitet. Rückwirkende Zahlungen erhält dann das Jobcenter.

Das Bestehen einer Beistandschaft ist nicht Voraussetzung für die Gewährung von Leistungen nach dem UVG - Anträge können auch ohne bestehende Beistandschaft gestellt werden.

Details

Links und Downloads

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