Beschreibung
Beschreibung
Der Mindestunterhalt für minderjährige Kinder richtet sich nach dem doppelten Freibetrag für das sächliche Existenzminimum für Kinder (Kinderfreibetrag) nach § 32 EStG. Das Kindergeld für ein erstes Kind wird in voller Höhe vom Mindestunterhalt abgezogen.
Eine tabellarische Übersicht über die Unterhaltsbeträge finden Sie im Downloadbereich.
Mit Wirkung ab 01.01.2026 werden gemäß der aktuellen Mindestunterhaltsverordnung die Mindestunterhaltsbeträge um jeweils 4 Euro erhöht.
Ebenfalls ab 01.01.2026 wird das Kindergeld für ein erstes Kind auf 259 Euro erhöht.
Dadurch werden sich die Zahlbeträge gemäß dem Unterhaltsvorschussgesetz (UVG) ab 01.01.2026 nicht erhöhen.
Der Leistungsbetrag nach dem Unterhaltsvorschussgesetz (UVG) ergibt sich aus dem Mindestunterhalt gemäß Düsseldorfer Tabelle abzüglich des vollen Erstkindergelds (mtl. 259,- €), so dass sich die Zahlbeträge ab dem 01.01.2026 wie folgt gestalten:
•1. Altersstufe 0-5 Jahre mtl. 486,00 € abzgl. 259,- € Erstkindergeld = 227,- €
•2. Altersstufe 6-11 Jahre mtl. 558,00 € abzgl. 259,- € Erstkindergeld = 299,- €
•3. Altersstufe 12-17 Jahre mtl. 653,00 € abzgl. 259,- € Erstkindergeld = 394,- €
Abgesehen davon sind zusätzlich weitere Beträge in Abzug zu bringen, wenn Einkünfte des Kindes (wie beispielsweise Unterhaltszahlungen, Halbwaisenrente, eigenes Einkommen aus Arbeit oder Vermögen bei über 15jährigen etc. ) vorhanden sind.
Dementsprechend ergeben sich (ohne Besonderheiten des Einzelfalles) die folgenden Zahlbeträge :
•Zahlbetrag 1. Altersstufe: Künftig weiterhin 227 Euro
•Zahlbetrag 2. Altersstufe: Künftig weiterhin 299 Euro
•Zahlbetrag 3. Altersstufe: Künftig weiterhin 394 Euro