Beschreibung
Beschreibung
Die Höhe der Unterhaltsvorschussleistung ist gekoppelt an den Mindestunterhalt nach § 1612a BGB. Der Mindestunterhalt für minderjährige Kinder richtet sich nach dem doppelten Freibetrag für das sächliche Existenzminimum für Kinder (Kinderfreibetrag) nach § 32 EStG. Das Kindergeld für ein erstes Kind wird in voller Höhe vom Mindestunterhalt abgezogen.
Eine tabellarische Übersicht über die Unterhaltsbeträge finden Sie im Downloadbereich.