Beschreibung
Beschreibung
Elterngeld wird nach Lebensmonaten gewährt. Wird Elternzeit nach Kalendermonaten in Anspruch genommen und gleichzeitig Elterngeld bezogen, wird auf einzelne Lebensmonate entfallendes Einkommen auf das Elterngeld angerechnet.
Beispiel 1:
Lebensmonat 27.04.11 - 26.05.11
Elternzeit 01.05. - lfd. (ohne Arbeitseinkommen)
Zulässige Beschäftigung im Lebensmonat max. 30 Std./wchtl. Deshalb besteht Anspruch auf Elterngeld. Das Einkommen vor der Elternzeit vom 27.04.11 - 30.04.11 mindert das Elterngeld im Lebensmonat vom 27.04.11 - 26.05.11.
Beispiel 2:
Lebensmonat 27.05.11 - 26.06.11
Elternzeit bis 31.05.11 (ohne Einkommen. Vollbeschäftigung ab 01.06.11)
Zulässige Beschäftigung im Lebensmonat max. 30 Std./wchtl. Wenn die Höchstbeschäftigungsdauer überschritten wird, besteht kein Anspruch auf Elterngeld.