Beschreibung
Beschreibung
Für angenommene Kinder beginnt der Anspruch auf Elterngeld nicht mit der Geburt, sondern mit der Aufnahme des Kindes in den Haushalt der berechtigten Person.
Anspruch besteht maximal für 14 Lebensmonate, höchstens aber bis zur Vollendung des 8. Lebensjahres.
Anspruchsberechtigt ist, wer mit einem Kind im Haushalt lebt, dass er mit dem Ziel der Annahme als Kind aufgenommen hat.
Die Frist startet mit dem Beginn der Adoptionspflege, die durch eine Bescheinigung des Jugendamtes nachzuweisen ist.
Ist die Adoption bereits erfolgt, muss die Adoptionsurkunde vorgelegt werden.
Für ausländische Adoptionsurkunden ist eine amtlich beglaubigte Übersetzung beizufügen.
Wird die Adoption abgelehnt, entfällt der Elterngeldanspruch nur für die Zukunft.
Für Pflegekinder besteht kein Anspruch auf Elterngeld.