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Unterhaltsvorschuss: Änderungen im UVG ab dem 01.07.2017

Das Unterhaltsvorschussgesetz ist in der Form geändert worden, dass einerseits die Begrenzung der Unterhaltsvorschussleistung auf 72 Monate weggefallen ist und andererseits unter bestimmten Voraussetzungen über das 12. Lebensjahr hinaus für ein Kind Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz gezahlt werden kann.

Anträge auf Unterhaltsvorschuss können für die o. g. Fälle gestellt werden.

Diese Anträge haben aber nur dann Aussicht auf Erfolg, wenn:

a) das anspruchsberechtigte Kind unter 12 Jahren alt ist oder
b) bei einem Kind, das das 12. Lebensjahr vollendet hat:
- der betreuende Elternteil (Antragsteller) über 600,- € brutto verdient oder
- das Kind keine Leistungen nach dem SGB II vom Jobcenter erhält oder
- das Kind durch die Unterhaltsvorschussleistung in Höhe von aktuell monatlich 338 ,- € (ab 01.01.2024 mtl. 395,- €) nicht mehr Leistungen nach dem SGB II beziehen würde.

Die Bearbeitungszeit der einzelnen Anträge wird erheblich mehr Zeit als bisher in Anspruch nehmen, da - bedingt durch die erst kürzlich erfolgte Veröffentlichung des Gesetzes - eine hohe Anzahl an Anträgen vorliegt.

Unterhaltsvorschuss: Änderungen im UVG ab dem 01.07.2017

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