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Elterngeld: Einkommensnachweise

Nachzuweisen ist das Bruttoeinkommen der letzten 12 Monate vor Beginn der Mutterschutzfrist bzw. vor der Geburt durch Vorlage der Lohn- bzw. Gehaltsabrechnungen. Selbstständige müssen das Betriebsergebnis für das Jahr vor der Geburt des Kindes nachweisen.

Steuern und Abgaben werden pauschal abgezogen.

Elterngeld: Einkommensnachweise

Beschreibung

Beschreibung

Als Einkommen wird ein pauschal errechneter Nettobetrag ohne Einmalzahlungen zugrunde gelegt. In der Gehaltsabrechnung ausgewiesene Sonder- oder Einmalzahlungen wie Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld, Prämien, Boni etc. werden grds. bei der Berechnung des Elterngeldes nicht berücksichtigt.                        
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Wurde aufgrund der COVID-19-Pandemie vor Geburt Kurzarbeitergeld bezogen, können diese Monate auf Antrag aus der Berechnung des Elterngeldes ausgeklammert werden. Diese Monate werden dann mit einer entsprechenden Anzahl von Vormonaten aufgefüllt. Hierzu genügt eine kurze schriftliche Mitteilung des Antragstellers, bzw. das ausfüllen des Punktes 13 B im aktuellen Antragsformular + ein Nachweis des Arbeitgebers, dass Kurzarbeitergeld aufgrund der Pandemie gezahlt wurde.
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Erforderliche Einkommensunterlagen bei angestellter Beschäftigung:
  • Lohn-/Gehaltsabrechnungen der 12 Monate vor Beginn der Schutzfrist bzw. Väter 12 Monate vor der Geburt. Dies gilt auch für sog. Mini-Jobs.
  • Leistungsbescheide Arbeitslosengeld I 
  • Rentenbescheide
  • Übergangsgebührnisse und Ausgleichsbezüge nach §§ 11, 11a SVG 
  • Nachweise über andere zu versteuernde Einkünfte
  • Beamte: Besoldungs- und Änderungsmitteilungen der 12 Monate vor Geburt, Mitteilung des Dienstherrn über die Dauer der Mutterschutzfrist und die während dieser Zeit erhaltenen Bezüge
  • Schwangerschaftsbedingte Erkrankung = Bemessungszeitraum verschiebt sich in die Vergangenheit (d.h. entsprechend weitere  Lohnabrechnungen beifügen )           Beispiel: Die Mutter hat 2 Monate Krankengeld bezogen. In diesem Fall müssen Lohnabrechnungen ab 14 Monate vor der Geburt vorgelegt werden. 

Erforderliche Einkommensunterlagen bei Selbstständigen oder freiberuflich Tätigen:  

  • Steuerbescheid aus dem Kalenderjahr vor der Geburt.
  • Liegt dieser noch nicht vor, Bescheid des letzten Veranlagungszeitraums oder Gewinn- und Verlustrechnung oder Einnahmenüberschussrechnung, ggf. Bilanz. In diesem Fall erfolgt eine vorläufige Berechnung.
  • Einkommen im Geburtsjahr des Kindes bis zum Monat vor Geburt wird nicht berücksichtigt, auch wenn die selbständige Tätigkeit erst innerhalb der letzten 12 Monaten vor der Geburt aufgenommen wurde.
  • Einnahmen aus kleinen Photovoltaikanlagen oder vergleichbaren Blockheizkraftwerken gelten im elterngeldrechtlichen Sinne nicht als selbstständige Tätigkeit und finden daher keine Berücksichtigung.
  • Wurde gleichzeitig eine abhängige Beschäftigung ausgeübt (sog. Mischeinkünfte), müssen die 12 Gehaltsabrechnungen ebenfalls aus dem Kalenderjahr vor der Geburt eingereicht werden.
  • Lag bei Mischeinkünften das Einkommen aus selbstständiger Tätigkeit im Kalenderjahr vor Geburt und im Kalenderjahr der Geburt bis einschließlich zum Kalendermonat vor Geburt im durchschnitt unter 35,00 € monatlich, kann die selbstständige Tätigkeit auf Antrag bei der Berechnung des Elterngeldes unberücksichtigt bleiben. In diesem Fall errechnet sich das Elterngeld nur aus dem Einkommen aus nichtselbständiger Tätigkeit der letzten 12 Kalendermonate vor Geburt/Mutterschutzfrist.

Sonstige Einkommensunterlagen bei Bezug von Elterngeld, Mutterschaftsgeld, Krankengeld:

  • Lohn-/Gehaltsabrechnungen der 12 Monate vor Bezug des sonstigen Einkommens
  • Leistungsbescheid für Elterngeld für ein älteres Kind
  • Leistungsbescheid für Mutterschaftsgeld
  • Leistungsbescheid für Krankengeld; bei schwangerschaftsbedingter Krankheit zusätzlich mit ärztl. Attest 

Beiträge zu Direktversicherungen des Arbeitgebers zählen nicht zum Einkommen. 

 

Sozialleistungen wie z. B. Zahlungen des JobCenters oder des Sozialamtes für den Lebensunterhalt (Grundsicherungsleistungen) sind kein Einkommen im Sinne des BEEG.

 

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