Beschreibung
Beschreibung
Widersprüche sind schriftlich oder zur Niederschrift bei der Elterngeldkasse einzulegen.
Wenn dem Widerspruch nicht abgeholfen werden kann - weder durch Abhilfe- noch durch Teilabhilfebescheid -, wird die Akte weitergegeben an die Bezirksregierung Münster, Albrecht-Thaer-Str. 9, 48143 Münster, Telefon 0251/411-0. Dort wird der Vorgang weiter bearbeitet. Über die Weiterleitung wird die/der Widerspruchsteller/in informiert.
Widersprüche haben keine aufschiebende Wirkung. Die angefochtene Entscheidung gilt also bis zu einer eventuellen späteren anderen Entscheidung der Elterngeldstelle oder des Sozialgerichtes.
Daher erfolgen die Zahlungen bis zu einer anderen Entscheidung in der bisher festgestellten Höhe. Im Fall einer Abhilfe (höherer Zahlbetrag), werden noch nicht angewiesene Beträge nachgezahlt.