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Anerkennung von Vereinen und Organisationen als Träger der freien Jugendhilfe

Anerkennung nach § 75 SGB VIII (Kinder- und Jugendhilfegesetz) durch den Jugendhilfeausschuss

Beschreibung

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Vereine und Organisationen, die eine eigene Jugendarbeit anbieten, können sich u. U. nach § 75 SGB VIII (Kinder- und Jugendhilfegesetz) anerkennen lassen. Die Anerkennung ist häufig Voraussetzung für die Gewährung öffentlicher Mittel im Bereich der Jugendhilfe.

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