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Elterngeld: Höhe

Elterngeld wird mtl. überwiesen. Zur Auszahlung gelangen in der Regel höchstens 65 Prozent des wegfallenden durchschnittlichen Nettoeinkommens
- mind. 300 € (Sockelbetrag), höchstens jedoch 1.800 €uro -.

Anspruch auf den Sockelbetrag hat auch, wer vor der Geburt des Kindes nicht berufstätig war.

Elterngeld: Höhe

Beschreibung

Beschreibung

Die Höhe der Zahlbeträge ist nach dem bisherigen Einkommen aus abhängiger und/oder selbständiger Tätigkeit gestaffelt:

67 % bei Einkommen bis 1.200 €;

Absenkung um jeweils 0,1% pro 2 € Einkünfte bei Einkommen zwischen 1.201 € bis 1.240 €;

65% bei Einkommen ab 1.241 €.

Bei einem durchschnittlichen Verdienst unter 1000 € netto/mtl. erhöht sich der Prozentsatz um 1% pro 20,- EUR unter 1000,- netto. (Dies gilt auch für einen 400€-Job).

Als Einkommen vor der Geburt werden max. 2.770 € netto berücksichtigt. 

Nichterwerbstätige erhalten den Sockelbetrag von 300 €.

Bei der Berechnung des Einkommens wird der Steuerbruttobetrag ohne Einmalzahlungen zugrunde gelegt. In der Gehaltsabrechnung ausgewiesene Sonderzahlungen wie Überstunden, Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld werden bei der Berechnung des Elterngeldes grds. nicht berücksichtigt. Gleiches gilt für steuerfreie Einkünfte. (z. B. Urlaubs- oder Weihnachtsgeld, Energiepreispauschale, Inflationsausgleich etc.). Dies gilt für das Einkommen vor und nach Geburt gleichermaßen.

Wird eine Teilzeitbeschäftigung während des Bezugs von Elterngeld aufgenommen wird geprüft, ob eine Anrechnung erfolgt und das Elterngeld neu berechnet werden muss. 

Der Arbeitgeber muss Arbeitseinkommen nach der Geburt bescheinigen. Liegt keine Bescheinigung vor, wird zunächst nur der Sockelbetrag überwiesen, später die tatsächlich zustehende Leistung nachgezahlt. 

Abzüge werden vom Einkommen pauschaliert nach der überwiegend abgerechneten Steuerklasse des Jahres vor Geburt des Kindes vorgenommen. Für Selbständige wird die Steuerklasse IV zugrunde gelegt. Die Steuerklasse VI bleibt unberücksichtigt. Abzüge für Kirchensteuer und Sozialabgaben werden ebenfalls pauschaliert berücksichtigt. Die Pauschalen sind im Gesetz festgelegt.

Aufgrund des erfreulicherweise deutlich gestiegenen Antragsaufkommens kommt es zurzeit zu Verzögerungen bei der Bewilligung von Elterngeld. Die Bearbeitungszeit kann bis zu 8 Wochen dauern. Die Kolleg*innen raten daher, den Antrag zum frühestmöglichen Zeitpunkt, jedoch erst nach Geburt des Kindes, zu stellen und bitten um Verständnis für die langen Bearbeitungszeiten.

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