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Wanderlager

Anzeige eines Wanderlagers

Wanderlager

Beschreibung

Beschreibung

Ein Wanderlager veranstaltet, wer

  • außerhalb seiner Niederlassung und außerhalb einer Messe, einer Ausstellung oder eines Marktes von einer festen Verkaufsstätte aus
  • Waren feilhält oder Bestellungen auf Waren aufsucht oder 
  • Leistungen anbietet oder Bestellungen auf Leistungen aufsucht und
  • auf das Wanderlager durch öffentliche Ankündigung hinweist (Werbung) 

Eine Anzeigepflicht des Veranstalters eines Wanderlagers besteht, wenn

  • die An- und Abreise der Teilnehmer zum und vom Ort des Wanderlagers durch die geschäftsmäßig erbrachte Beförderung durch den Veranstalter oder von Personen im Zusammenwirken mit dem Veranstalter erfolgen soll (sogenannte Kaffeefahrten).

Der Veranstalter eines anzeigepflichtigen Wanderlagers hat dieses spätestens vier Wochen vor Beginn bei der für den Ort des Wanderlagers zuständigen Behörde anzuzeigen.

Sofern das Wanderlager im Ausland veranstaltet werden soll, ist die Anzeige bei der für den Ort der Niederlassung des Veranstalters zuständigen Behörde abzugeben.

Die Anzeige des Wanderlagers muss folgende Angaben enthalten:

  • den Ort, das Datum und die Uhrzeit des Wanderlagers,
  • den Namen des Veranstalters sowie desjenigen, für dessen Rechnung die Waren oder Leistungen vertrieben werden, einschließlich die Anschrift der Niederlassung und bei juristischen Personen zusätzlich die Rechtsform und die Vertretungsberechtigten,
  • die Angabe des Handelsregisters, Vereinsregisters oder Genossenschaftsregisters, in das der Veranstalter eingetragen ist, und die entsprechende Registernummer,
  • Angaben, die eine schnelle Kontaktaufnahme und unmittelbare Kommunikation mit dem Veranstalter ermöglichen, einschließlich einer Telefonnummer und einer E-Mail-Adresse,
  • den Wortlaut und die Form der beabsichtigten öffentlichen Ankündigung und
  • falls der Veranstalter des Wanderlagers dieses an Ort und Stelle nicht selber leitet, den Namen eines schriftlich bevollmächtigten Vertreters

Der Vertrieb von folgenden Waren und Leistungen ist im Rahmen eines anzeigepflichtigen Wanderlagers verboten:

  • Finanzanlagen im Sinne des § 34f Absatz 1 Satz 1 GewO, Versicherungsverträge und Bausparverträge sowie Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträge im Sinne des § 34i Absatz 1 Satz 1 oder entsprechende entgeltliche Finanzierungshilfen;
  • Medizinprodukte im Sinne der Medizinprodukteverordnung
  • Nahrungsergänzungsmittel im Sinne von § 1 Absatz 1 der Nahrungsergänzungsmittelverordnung
  • im Übrigen die nach § 56 GewO und aus Spezialgesetzen (z.B. Waffengesetz, Sprengstoffgesetz, Arzneimittelgesetz) verbotenen Tätigkeiten (diese Verbote gelten grundsätzlich im Reisegewerbe, d. h. also auch für nicht anzeigepflichtige Wanderlager).

Bitte verwenden Sie für die Anzeige das unter Links und Downloads zur Verfügung gestellte Formular und fügen Sie die unter Details genannten Unterlagen bei.

Die öffentliche Ankündigung (Werbung) über anzeigepflichtige und nicht anzeigepflichtige Wanderlager muss folgende Informationen enthalten:

  • die Art der Ware oder Leistung,
  • den Ort des Wanderlagers,
  • den Namen des Veranstalters, die Anschrift der Niederlassung sowie Angaben, die eine schnelle Kontaktaufnahme und unmittelbare Kommunikation mit dem Veranstalter ermöglichen, einschließlich einer Telefonnummer und einer E-Mail-Adresse, und
  • in leicht erkennbarer und deutlich lesbarer oder sonst gut wahrnehmbarer Form Informationen darüber, unter welchen Bedingungen dem Verbraucher bei Verträgen, die im Rahmen des Wanderlagers abgeschlossen werden, ein Widerrufsrecht zusteht.

In der öffentlichen Ankündigung eines Wanderlagers dürfen unentgeltliche Zuwendungen in Form von Waren oder Leistungen einschließlich Preisausschreiben, Verlosungen und Ausspielungen nicht angekündigt werden.

Details

Links und Downloads

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