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Lotterien und Ausspielungen / Tombola

Alle öffentlichen Lotterien und Ausspielungen sind genehmigungspflichtig, da es sich um öffentliche Glücksspiele handelt.

"Kleine Lotterien und Ausspielungen" sind jedoch im Rahmen der "Allgemeinen Erlaubnis" für Kleine Lotterien und Ausspielungen des Landes NRW unter den unten aufgeführten Bedingungen erlaubt.

Lotterien und Ausspielungen / Tombola

Beschreibung

Beschreibung

Lotterien sind Glücksspiele, bei denen einer Mehrzahl von Personen die Möglichkeit eröffnet wird, nach einem bestimmten Plan gegen ein bestimmtes Entgelt die Chance auf einen Geldgewinn zu erlangen. Die Entscheidung über den Gewinn hängt in jedem Fall vom Zufall ab, wenn dafür der ungewisse Eintritt oder Ausgang zukünftiger Ereignisse maßgeblich ist.


Ausspielungen sind Glücksspiele, deren Gewinne aus Sachpreisen bestehen. Eine Tombola ist der Ausspielung gleichzusetzen.

Für Veranstaltungen,

  1. die sich nicht über das Gebiet einer kreisfreien Stadt oder eines Kreis hinaus erstrecken,
  2. bei denen das Spielkapital (= Anzahl der Lose X Preis pro Los) den Wert von 40.000 Euro nicht übersteigt,
  3. bei denen der Losverkauf die Dauer von drei Monaten innerhalb eines Jahres nicht überschreitet und
  4. bei denen keine Prämien- oder Schlussziehungen vorgesehen sind,
  5. deren Spielplan einen Reinertrag und eine Gewinnsumme von jeweils mindestens einem Drittel der Entgelte (Gesamtpreise der Lose) vorsieht,
  6. deren Reinertrag gemäß § 14 Absatz 4 des Ausführungsgesetzes NRW Glücksspielstaatsvertrag der Veranstaltung ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verwendet wird und
  7. die keine wirtschaftlichen Zwecke verfolgen. 

ist durch Runderlass des Innenministeriums des Landes NRW vom 11.06.2026 eine „Allgemeine Erlaubnis" erteilt worden.

 

Diese “Allgemeine Erlaubnis“ kommt für folgende Veranstalter in Frage:

  • die die Voraussetzungen nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 des Körperschaftssteuergesetzes erfüllen (Anerkennung der Gemeinnützigkeit durch das Finanzamt),
  • Institutionen und Organisationen der Kinder- und Jugendhilfe sowie der Kinder- und Jugendpflege,
  • Kirchengemeinden und Religionsgemeinschaften,
  • Sportvereine,
  • Feuerwehren 
  • Stiftungen 

Organisationen (z. B. Werbegemeinschaften), die wirtschaftliche Zwecke verfolgen, fallen nicht unter die Allgemeine Erlaubnis. Ihnen kann keine Erlaubnis zur Veranstaltung einer "Kleinen Lotterie/Ausspielung" erteilt werden. Dies gilt auch dann, wenn der Ertrag der Veranstaltung gemeinnützigen Zwecken zugeführt wird.

Im Zusammenhang mit der Veranstaltung ist das Betreiben von Wirtschaftswerbung zu unterlassen. Davon nicht umfasst ist der bloße Hinweis auf Sponsorinnen und Sponsoren von Warengewinnen.

Auf dem Vertriebsweg ist in verständlicher Sprache gut sichtbar darüber zu informieren, dass

  1. die Teilnahme nur volljährigen geschäftsfähigen Personen gestattet ist und Gewinne nicht an Minderjährige ausgehändigt oder ausgezahlt werden, selbst wenn der Kauf des Loses durch eine volljährige Person erfolgte, und
  2. mit der Teilnahme an Glücksspiel die Gefahr verbunden ist, an Glücksspielsucht zu erkranken. 

Der Vertrieb der Lose über das Internet ist nicht erlaubt.

Details

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