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WuppertalRathaus & Bürgerservice

Veranstaltung von Pokerturnieren

Pokerveranstaltungen sind regelmäßig als Glücksspiel im Sinne von § 3 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Glücksspielstaatsvertrag (GlüStV 2021) zu qualifizieren.

Sie sind damit grundsätzlich gemäß § 4 Abs. 1 GlüStV 2021 erlaubnispflichtig, aber nach § 10 Abs. 6 GlüStV 2021 nicht erlaubnisfähig und erfüllen bei unerlaubter öffentlicher Durchführung den Straftatbestand des § 284 StGB.

Veranstaltung von Pokerturnieren

Beschreibung

Beschreibung

Nur in Ausnahmefällen ist es denkbar, dass besondere Veranstaltungsbedingungen nachgewiesen werden, die eine abweichende Beurteilung zulassen können. Diese Voraussetzungen können nur vorliegen, wenn

  • keine Gewinnmöglichkeit besteht oder
  • kein Spieleinsatz erfolgt, sondern lediglich eine Teilnahmegebühr erhoben wird, die ausschließlich die Veranstaltungskosten deckt und
  • der Wert des Höchstgewinns (hierunter ist auch die Summe ggf. mehrerer Gewinnmöglichkeiten zu verstehen) den Betrag der Teilnahmegebühr nicht überschreitet und
  • keine Gewerbsmäßigkeit der Veranstaltung vorliegt.

Details

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