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Einspruch

Über 95% aller Ordnungswidrigkeiten betreffen straßenverkehrsrechtliche Verstöße. Diese sind nicht ausschließlich die bekannten "Knöllchen" durch Parkvergehen oder wegen überhöhter Geschwindigkeit, sondern auch Rotlicht- und Überholverstöße, abgefahrene Reifen, abgelaufene TÜV-Gültigkeiten, Verkehrsunfälle, technische Veränderungen an Fahrzeugen und Alkoholdelikte. Darüber hinaus werden auch Meldepflichtsverletzungen und allgemeine Ordnungswidriglkeiten geahndet!

Zentrale Bußgeldstelle

Beschreibung

Beschreibung

Verwarnung

Das Verwarnungsgeld hat das Ziel, kleine Verstöße, wie zum Beispiel Halt- und Parkverstöße auf einfache Art und Weise abschließend zu erledigen. Die Besonderheit eines Verwarnungsgeldes besteht darin, dass der Betroffene mit dieser Verwarnung einverstanden sein muss und um das Verfahren zum Abschluss zu bringen, das Verwarnungsgeld (zwischen 5,00 und 55,00 Euro) sofort oder innerhalb einer Woche bezahlt. Wird es nicht innerhalb dieser Zeit bezahlt, wird das Verwarnungs-/Anhörungsverfahren umgewandelt in das Bußgeldverfahren.

Zahlungsfrist: Innerhalb einer Woche (Zahlungseingang)

 

Bußgeld

Das Bußgeld kann also durch eine vorherige, nicht angenommene Verwarnung entstehen, oder aber es handelt sich bei der Ordnungswidrigkeit direkt um einen erheblichen Verstoß gegen geltendes Recht. Das Verfahren ist bei dem Bußgeld an vorgegebene Regeln gebunden. Zum Beispiel an Fristen, die förmliche Zustellung, Rechtsbehelfsmöglichkeiten und den Rechtskrafteintritt. Der Bußgeldbescheid kann auch Eintragungen im Verkehrszentralregister oder ein Fahrverbot beinhalten.

Zahlungsfrist: Zwei Wochen nach Rechtskraft (Zahlungseingang)

 

Bußgeldbescheid - § 66 Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG)

Wird das Verwarnungsgeld nicht bzw. nicht rechtzeitig gezahlt, können die vorgebrachten Gründe den Betroffenen nicht entlasten oder handelt es sich um einen reinen Bußgeldtatbestand (60,00 € Geldbuße und mehr), dann ist ein Bußgeldbescheid zu erlassen.

 

Einspruch - § 67 Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG)

Innerhalb von 2 Wochen nach Zustellung des Bußgeldbescheides kann der Betroffene Einspruch einlegen.

Form: Schriftlich und eigenhändig unterschrieben (per Fax/Post) oder zur Niederschrift

 

Weitere Hinweise, Fragen und Antworten:


1. Wann wird ein Bußgeldbescheid erlassen?


Ein Bußgeldbescheid wird erlassen, wenn 

  • das Verwarnungsgeld nicht fristgerecht gezahlt wird
  • wenn der zur Last gelegte Tatbestand ohnehin ein Bußgeld nach sich zieht (ab 60,00 €)
  • eine vorgetragene Einlassung den Betroffenen nicht entlasten kann
  • die Verwarnung/Anhörung nicht in den Rücklauf kam

 

2. Frist zwischen Verwarnung/Anhörung und Bußgeldbescheid

 

Nach Erhalt einer Verwarnung hat der Betroffene eine Woche Zeit das Verwarnungsgeld zu bezahlen. Hiernach kann ein Bußgeldbescheid erlassen werden.

 

Nach Erhalt einer Anhörung (welche ohnehin ein Bußgeld nach sich zieht) ist die Frist unterschiedlich, da z.B. die Einlassung geprüft werden muss, eine Anfrage in Flensburg erfolgt oder/und weitere Ermittlungen erfolgen.
Durchschnittlich erfolgt der Erlass eines Bußgeldbescheides nach einer Anhörung nach ca. 21 Tagen.

 

3. Erhält man immer einen Anhörungsbogen?


Nach § 55 OWiG (Ordnungswidrigkeitengesetz) besteht die Pflicht einen Betroffenen anzuhören. Das heißt, dass nach jeder Verfahrenseröffnung eine schriftliche Anhörung erfolgt.
Ausnahme: Der Betroffene wurde vor Ort (z.B. durch die Polizei) angehört.

 

4. Welche Fälle werden durch das Amtsgericht abgegeben?

Das Amtsgericht übersendet Verfahren, die ursprünglich aufgrund einer möglichen Straftat (z.B. Fahrerflucht, Körperverletzung bei Unfall, Pflichtversicherungsgesetz, Alkohol/Drogen) dort eingegangen sind. Die Staatsanwaltschaft stellt das Strafverfahren ein und übersendet die Akte zur weiteren Bearbeitung der möglichen Ordnungswidrigkeit an die hiesige Bußgeldstelle. 

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Kontakt

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