Beschreibung
Beschreibung
Auf Antrag erteilt die Registerbehörde einem Gewerbetreibenden (natürliche und juristische Personen) Auskunft über den ihn betreffenden Inhalt des Registers (Auskunft aus dem Gewerbezentralregister).
Zuständig für die Beantragung der Erteilung einer Auskunft aus dem Gewerbezentralregister ist bei
- Privatpersonen (natürliche Personen) die Hauptwohnsitzgemeinde
- juristischen Personen und Personenvereinigungen die Gemeinde der Hauptniederlassung
Die zuständige Hauptwohnsitz- bzw. Betriebssitzgemeinde übermittelt der Registerbehörde (Bundesamt für Justiz) Ihren Antrag auf eine Auskunft aus dem Gewerbezentralregister, der von dort ausgestellt und grundsätzlich dem Antragsteller übersandt wird.
Für bestimmte Auskünfte kann die Übersendung direkt an eine Behörde beantragt werden (Belegart 9). Dies ist ausschließlich für folgende Verwendungszwecke möglich: Auskünfte für
- die Vorbereitung der Entscheidung über einen Antrag auf Zulassung zu einem Gewerbe oder einer sonstigen wirtschaftlichen Unternehmung,
- die Vorbereitung der Entscheidung auf Erteilung eines Befähigungsscheins nach § 20 des Sprengstoffgesetzes sowie für
- die Vorbereitung der Entscheidung der Zuverlässigkeit nach § 38 Abs. 1 Gewerbeordnung.
Hinweise:
Sollten Sie neben der Auskunft aus dem Gewerbezentralregister auch ein Führungszeugnis benötigen (z. B. für die Beantragung einer gewerberechtlichen Erlaubnis o. ä.), können Sie beide Belege im GewerbeCenter beantragen.