Beschreibung
Beschreibung
Für Lärm- oder Geruchsbelästigungen durch Privatpersonen gilt grundsätzlich:
- Die Anzeige einer Lärm- oder Geruchsbelästigung bei der Ordnungsbehörde schützt in der Regel nicht vor künftigen Belästigungen.
- Eine Privatanzeige reicht als Grundlage für ein Ordnungswidrigkeitenverfahren (Bußgeldverfahren) nicht aus, da der Verursacher erfahrungsgemäß die Tat bestreitet und letztlich Aussage gegen Aussage steht.
- Eine öffentlich-rechtlich durchzusetzende Mittagsruhe gibt es in Nordrhein-Westfalen nicht.
- Wann und in welchem Zeitraum im privaten Bereich Geräte und Maschinen eingesetzt werden dürfen, regelt die Geräte- und Maschienenlärmschutzverordnung.
- Persönliche Beratung auf der Dienststelle erfolgt ausschließlich nach Terminvereinbarung.
Zunächst ist zu unterscheiden, ob es sich um eine akute (gerade in diesem Moment stattfindende) und/oder eine häufig wiederkehrende Lärmbelästigung handelt.
Bei einer akuten Lärmbelästigung:
Rufen Sie bitte in den Zeiten von montags-freitags 06:15-22:00 Uhr sowie samstags und sonntags von 10:00-18:00 Uhr (außer an Feiertagen) den Ordnungsdienst und zu den übrigen Zeiten die Polizei unter der Notrufnummer an. Teilen Sie den Mitarbeitern bitte Ihren Namen und Ihre Anschrift sowie die Art des Lärms und sofern bekannt, den Namen und die Anschrift des Verursachers mit. Anonyme Anzeigen werden nicht bearbeitet.
Die ggf. vor Ort eingesetzten Mitarbeiter des Ordnungsdienstes oder der Polizei entscheiden nach pflichtgemäßem Ermessen, ob aufgrund einer Lärm- oder Geruchsbelästigung eine Ordnungswidrig-keitenanzeige gefertigt wird. Nur dann kann ein Ordnungswidrigkeitenverfahren (Bußgeldverfahren) gegen den Verursacher eingeleitet werden.
Bei häufig wiederkehrenden Lärm- oder Geruchsbelästigungen
Ist es sinnvoll, zunächst eine Schiedsperson einzuschalten. Hilft das nicht, können sie zivilrechtlich gegen den Verursacher vorgehen. Bitte lassen Sie sich durch einen Rechtsanwalt, den Mieterschutzbund o. ä. beraten. Ziel des privaten Rechtswegs ist es, eine Unterlassungsverfügung durch ein Gericht zu erwirken, durch welche der Verursacher aufgefordert wird, die belästigende Handlung zu unterlassen.
Für Lärm durch Geräte und Maschinen von Privatpersonen gilt:
Nach der 32. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (32. BImSchV) dürfen Geräte und Maschinen in Wohngebieten an Sonn- und Feiertagen ganztägig sowie an Werktagen in der Zeit von 20.00 bis 07.00 Uhr nicht betrieben werden.
Ausnahmen gelten nur für Freischneider, Grastrimmer/Graskantenschneider, Laubbläser und Laubsammler. Diese dürfen auch werktags in der Zeit von 07:00 – 09:00 Uhr, 13:00 – 15:00 Uhr und 17:00 – 20:00 Uhr nicht betrieben werden (Ausnahmen siehe § 7 Absatz 1 Nr. 2 32. BImSchV).