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Neuer Führerschein ab 2013

Neuer Führerschein ab 2013

Beschreibung

Beschreibung

Die wichtigsten Änderungen ab dem 19.01.2013 im Überblick

Befristung der Führerscheine:

Die Gültigkeitsdauer neu ausgestellter Führerscheine wird ab dem 19.01.2013 befristet. Die Gültigkeitsdauer beträgt 15 Jahre. Die Verlängerung nach Ablauf dieser Frist wird sehr wahrscheinlich ohne Nachweis von ärztlichen Untersuchungen oder sonstiger Prüfungen möglich sein. Ausgenommen davon sind, wie bisher auch, Berufsgruppen mit besonderer Verantwortung ( z.B. Berufskraftfahrer, Busfahrer ).

Neue Fahrerlaubnisklasse AM:

Die bisher gültigen Fahrerlaubnisklassen M und S werden durch die Klasse AM ersetzt. Sie umfasst zwei- und dreirädrige Kleinkrafträder sowie vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge ( Trikes und Quads ), jeweils mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von bis zu 45 km/h und 50 ccm Hubraum bzw. 4 kW Leistung. Mit Einführung der neuen Fahrerlaubnisklasse AM und Mindestanforderung an die Prüfung wird verbunden mit einer umfassenden Fahrschulausbildung die Verkehrssicherheit verbessert. Das Mindestalter beträgt 16 Jahre.

Neue Definition der Fahrerlaubnisklasse A1:

Die bisherige Definition der Fahrerlaubnisklasse A1 wird ergänzt. Es muss ab 2013 zusätzlich ein Verhältnis Leistung/Gewicht von höchstens 0,1 kW/kg eingehalten werden. Die bisherige 80 km/h Begrenzung für 16- und 17- Jährige im Inland entfällt.

Neue Fahrerlaubnisklasse A2:

Die derzeitige Fahrerlaubnisklasse A ( beschränkt ) wird zur Fahrerlaubnisklasse A2 bei einer definierten Motorleistung von bis zu 35 kW und einem Verhältnis von Leistung/Gewicht von nicht mehr als 0,2 kW/kg. Inhaber der bisherigen Klasse A ( beschränkt ) dürfen ab dem 19.01.2013 Krafträder der neuen Klasse A2 und – nach Ablauf von zwei Jahren – Krafträder der unbeschränkten Klasse A fahren.

Der stufenweise Aufstieg in die Motorradklassen:

Für den stufenweisen Aufstieg von der Klasse A1 zur dann neuen Klasse A2 sowie von der Klasse A2 zur Klasse A ist nach Ablauf von mindestens zwei Jahren nur eine praktische Prüfung erforderlich. Das Mindestalter für den direkten Zugang zu der Klasse A wurde von 25 auf 24 Jahre gesenkt.

Neuregelung zum Führen von Trikes:

Für das Führen von Trikes, die nicht unter die Klasse AM fallen, wird ab dem 19.01.2013 eine Fahrerlaubnis der Klasse A vorgeschrieben. Das Mindestalter wird hierfür auf 21 Jahre angehoben. Inhaber einer Fahrerlaubnis der Klasse B, die vor dem 19.01.2013 ausgestellt wurde, dürfen damit weiterhin Trikes mit und ohne Anhänger führen.

Fahrerlaubnisklasse B mit Anhänger:

Die “Anhängerregelung“ ist überarbeitet und vereinfacht worden. Ab dem 19.01.2013 darf, wie bisher auch, ein Anhänger bis 750 kg Gesamtmasse mitgeführt werden. Künftig wird darüber hinaus auf die zulässige Gesamtmasse der Fahrzeugkombination abgestellt: Bis 3.500 kg zulässige Gesamtmasse der Kombination genügt ohne weitere Voraussetzung eine Fahrerlaubnis der Klasse B. Will man mit der Klasse B auch Kombinationen mit einer zulässigen Gesamtmasse von über 3.500 kg bis 4.250 kg führen ist zuvor eine Fahrerschulung zu absolvieren die im Führerschein durch die Schlüsselzahl B96 dokumentiert wird. Beim Führen derartiger Kombinationen sind die technischen Vorschriften in Bezug auf diese Fahrzeuge zusätzlich einzuhalten.

Fahrerlaubnisklasse BE ( PKW mit Anhängern, die nicht unter die Klasse B fallen ):

Bei der Klasse BE wird die zulässige Gesamtmasse des Anhängers auf 3.500 kg begrenzt. Für Anhänger von mehr als 3.500 kg zulässige Gesamtmasse ist eine Fahrerlaubnis der Klasse C1E erforderlich.

Neue Regelung für die Fahrerlaubnisklasse C1E:

Die “Anhängerregelung“ bei der Klasse C1E (Kraftfahrzeuge über 3.500 kg mit Anhängern über 750 kg zulässige Gesamtmasse) wird analog der Regelung bei der Klasse B vereinfacht. Zulässig sind Kombinationen bestehend aus einem Zugfahrzeug der Klasse C1 und einem Anhänger von mehr als 750 kg, sofern die zulässige Gesamtmasse der Fahrzeugkombination 12.000 kg nicht übersteigt ( auf das Verhältnis der zulässigen Gesamtmasse des Anhängers zu der Leermasse des Zugfahrzeuges kommt es zukünftig nicht mehr an). Beim Führen derartiger Kombinationen sind die technischen Vorschriften in Bezug auf diese Fahrzeuge zusätzlich einzuhalten.

Neue Definition der Fahrerlaubnisklassen D und D1:

Bei der Definition der Klassen D und D1 kommt es nicht mehr auf die Zahl der Sitzplätze an, sondern auf die Zahl der Personen, für die das Fahrzeug ausgelegt und gebaut ist ( Klasse D1: nicht mehr als 16 Personen außer dem Fahrzeugführer ). Die Klasse D1 wird außerdem auf eine Länge von höchstens 8 m beschränkt.

"Zwangsumtausch" die Regelungen finden Sie hier (Öffnet in einem neuen Tab)

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