Beschreibung
Beschreibung
Der Verlust oder Diebstahl der Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief) ist der kennzeichenführenden (zuständigen) Zulassungsbehörde anzuzeigen.
Diese unterrichtet, bei Vorliegen der Voraussetzungen, das Kraftfahrt-Bundesamt (KBA). Das KBA erklärt die in Verlust oder in Diebstahl geratene Zulassungsbescheinigung Teil II bzw. den Fahrzeugbrief mit einer Vorlagefrist für ungültig (Aufbietungsverfahren). Die Ausstellung neuer Fahrzeugpapiere und ein eventueller Halterwechsel sind erst nach Beendigung des Aufbietungsverfahrens (ca. 3 Wochen nach Einleitung des Verfahrens) möglich.
So gehen Sie vor:
- Vergewissern Sie sich bitte, dass die Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief) nicht bei einem Finanzierungsinstitut / einer Bank aufgrund eines Leasing- / Finanzierungsvertrages hinterlegt ist. Hat ein Bevollmächtigter (z. B. Autohaus, Werkstatt) das Fahrzeug für Sie zugelassen, sprechen Sie bitte mit ihm / ihr, ob Ihnen die Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief)nach der Zulassung ausgehändigt wurde und lassen sich eine schriftliche Bestätigung darüber geben.
- Suchen Sie bitte gründlich, bevor Sie ein neues Dokument beantragen; die anfallenden Gebühren werden Ihnen nicht rückerstattet, wenn Sie die Zulassungsbescheinigung wiederfinden.
- Bei Verlust der Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief) ist immer eine Versicherung an Eides Statt vom letzten Gewahrsamsinhaber abzugeben. Die erforderliche eidesstattliche Versicherung kann bei der Zulassungsbehörde zur Niederschrift aufgenommen werden.
- Bitte teilen Sie uns per E-Mail an unter Angabe des Kennzeichens und Ihrer telefonischen Erreichbarkeit mit, dass Sie Ihre Zulassungsbescheinigung Teil II/Fahrzeugbrief verloren haben bzw. dieser gestohlen wurde. Wir setzen uns so schnell wie möglich mit Ihnen in Verbindung, um einen Termin für eine persönliche Vorsprache zu vereinbaren.
- Bei Diebstahl des Fahrzeugbriefes bzw. der Zulassungsbescheinigung Teil II ist die Diebstahlanzeige vorzulegen.
- Bei der Zulassungsstelle geben Sie bei Ihrem ersten Besuch (es werden insgesamt zwei) eine Versicherung an Eides statt zur Niederschrift ab und beantragen die Aufbietung (wenn Sie als Halter am Kommen gehindert sind, können Sie die Versicherung an Eides statt auch bei einem Notar zu Protokoll geben und einen Bevollmächtigten schicken). Die Versicherung an Eides statt kann immer nur derjenige abgeben, der das Dokument verloren hat. Ist dies nicht der Halter, wird eine Einverständniserklärung des Halters sowie sein Ausweis zur Abgabe der Versicherung an Eides statt benötigt.
- Ist eine Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief) eines Firmenfahrzeuges verloren gegangen bzw. gestohlen worden, kann sie eine verantwortliche Person benennen, die zur Abgabe einer Versicherung an Eides statt berechtigt ist. Diese Benennung muss auf einen Firmenbogen erfolgen.
- Die Zulassungsbehörde bietet das Dokument mit einer Frist von zwei Wochen zur Vorlage auf (Veröffentlichung). Nach erfolglosem Aufgebotsverfahren wird der verlorene / gestohlene Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief) für ungültig erklärt.
- Nach Ablauf dieser Frist, also ca. drei Wochen, nachdem Sie bei der Zulassungsstelle die Aufbietung beantragt haben, vereinbaren Sie hier (Öffnet in einem neuen Tab)einen Termin > Gruppe: Änderungen/Verlust von Fahrzeugpapieren, Kennzeichen/Sonstiges Bezeichnung des Anliegens: Ausstellung neue Zulassungsbescheinigung Teil II nach persönlicher Vorsprache. Mit diesem Termin und der noch vorhandenen Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein) sowie Ihrem Ausweis holen Sie die neue Zulassungsbescheinigung Teil II ab (zweiter Besuch). Zur Erstellung der neuen Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief) ist die Vorlage der Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein) erforderlich, da diese eingezogen und ebenfalls ersetzt werden muss.
Besonderheit:
Die Ausstellung einer Zulassungsbescheinigung Teil II ist nur nach Beendigung des Aufbietungsverfahrens möglich!
Wenn Sie eine falsche eidesstattliche Erklärung abgeben, ist dies eine strafbare Handlung, die mit Geld- oder Freiheitsstrafe geahndet werden kann.