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Fahrten mit ungestempelten amtlichen Kennzeichen

Sie möchten mit einem nicht zugelassenen Fahrzeug zur Zulassungsstelle fahren oder nach einer Außerbetriebsetzung das Fahrzeug zu seinem Standort bringen.

Fahrten mit ungestempelten amtlichen Kennzeichen

Beschreibung

Beschreibung

Nach den Vorschriften der Fahrzeug-Zulassungsverordnung ( FZV ) sind Fahrten mit nicht gesiegelten amtlichen Kennzeichen unter bestimmten Voraussetzungen möglich.

Die Fahrten müssen im Zusammenhang mit dem Zulassungsverfahren stehen wie:

  • zur Abstempelung der zugeteilten amtlichen Kennzeichen
  • zur Rückfahrt nach der Außerbetriebsetzung ( Stilllegung )
  • zur Durchführung der Haupt- und Abgasuntersuchung oder der Sicherheitsprüfung.

Fahrten nach Entfernen der Stadtsiegel dürfen mit dem bisher zugeteilten Kennzeichen bis zum Ablauf des Tages der Außerbetriebsetzung des Fahrzeuges innerhalb Deutschlands durchgeführt werden. Die Fahrzeugpapiere müssen dabei mitgeführt werden.

Die Fahrten müssen von dem Haftpflichtversicherer genehmigt sein. Es muss hierzu entweder eine Versicherungsbestätigungs-Nummer ( eVB ) zugeteilt sein oder eine vollständig ausgefüllte Versicherungsbestätigung mitgeführt werden, auf der der Zusatz " Gilt auch für Fahrten mit ungestempelten Kennzeichen nach §10 Absatz 4 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung" nicht gestrichen ist ( weitere Informationen zur elektronischen Versicherungsbestätigung siehe "Downloads/Links" ). Im Rahmen einer Wiederzulassung ist die Fahrt mit nicht gesiegelten Kennzeichen nur erlaubt, wenn bei der Außerbetriebsetzung das Kennzeichen für das Fahrzeug reserviert wurde.

Für alle anderen Fahrten im öffentlichen Verkehrsraum wird ein Kurzzeitkennzeichen oder ein Rotes Dauerkennzeichen vom Händler, benötigt. Hierzu zählen auch Fahrten zur Werkstatt. Dies gilt auch für Probe- und Überführungsfahrten.

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