Beschreibung
Beschreibung
Die Stundung sollte vor Fälligkeit der Forderung beantragt werden. Eine rückwirkende Stundung wird grundsätzlich nicht gewährt. Insofern können ab dem ursprünglichen Fälligkeitsdatum bis zum Tag des Eingangs des Stundungsantrages Säumniszuschläge,Mahngebühren und weitere Kosten anfallen.
Nach § 222 Abgabenordnung (AO) können Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis ganz oder teilweise gestundet werden, wenn die Einziehung bei Fälligkeit eine erhebliche Härte für den Steuerschuldner bedeuten würde, und der Anspruch durch die Stundung nicht gefährdet wird. Die Stundung soll in der Regel nur auf Antrag und gegen Sicherheitsleistung gewährt werden.
Eine erhebliche Härte liegt nur bei ernsthaften Zahlungsschwierigkeiten vor. Diese muss vom Antragsteller nachgewiesen und mit entsprechenden Unterlagen belegt werden. Es ist dem Steuerpflichtigen dabei zuerst zuzumuten, sämtliche Kreditmöglichkeiten auszuschöpfen. Für die gestundeten Beträge werden Zinsen erhoben. Nach § 238 AO betragen diese 0,5 % für jeden vollen Monat (6 % pro Jahr).
Ein Formular zum Antrag auf Ratenzahlung sowie entsprechende Anlagen für Einzelgewerbetreibende und Firmen stehen Ihnen im Download zur Verfügung. Bitte beachten Sie, dass den dort gemachten Angaben entsprechende Nachweise beizufügen sind.
Darüber hinaus sind dem Antrag zwei Negativbescheinigungen von Kreditinstituten beizufügen, aus denen hervorgeht, dass keine Kreditaufnahmemöglichkeiten zur Tilgung der Steuerforderungen bestehen.
Nach Eingang Ihres Antrages beim Steueramt erhalten Sie weiteren Bescheid. In begründeten Fällen wird das Steueramt ggfs. noch eine Sicherheitsleistung anfordern.
Stundungsbescheide ergehen unter dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs und unter der Bedingung, dass die festgesetzten Zahlungstermine eingehalten werden. Bei nicht fristgerechter Zahlung gilt die Stundung als widerrufen und die gesamte Restschuld ist einschließlich der bis dahin angefallenen Zinsen sofort zu entrichten.