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Grundsteuer: Eigentumswechsel

Persönlicher Schuldner der Grundsteuer für jeweils ein Kalenderjahr ist grundsätzlich derjenige, dem das Grundstück, die Eigentumswohnung usw. zu Beginn des Kalenderjahres gehört (Stichtag: 01.01.) Private Absprachen haben keine Wirkung gegenüber dem Steueramt.

Grundsteuer: Eigentumswechsel

Beschreibung

Beschreibung

Die Grundsteuer ist eine Jahressteuer. Bei einem Eigentumswechsel darf die Umschreibung der Grundsteuer erst dann durch das Steueramt vorgenommen werden, wenn das Finanzamt zuvor den Grundbesitz dem neuen Eigentümer zugerechnet hat (Zurechnungsfortschreibung). Diese Zurechnung erfolgt in der Regel frühestens zum 01.01. des auf den Zeitpunkt des wirtschaftlichen Überganges folgenden Jahres. Der wirtschaftliche Übergang wird zumeist im Rahmen eines Kaufvertrages vereinbart, beispielsweise bei Zahlung des Kaufpreises oder zu einem festgelegten Datum.

Das Datum der Grundbucheintragung ist für die Entscheidung über die Zurechnung des Einheitswertes in den allermeisten Fällen nicht von Bedeutung.

Der ehemalige Eigentümer bleibt nach den rechtlichen Bestimmungen (Grundsteuergesetz) für die rechtzeitige und vollständige Entrichtung der Grundsteuer verantwortlich. Der neue Eigentümer kann erst zu diesem Zeitpunkt zur Zahlung der Grundsteuer herangezogen werden.

 

Bei den Benutzungsgebühren ist der Eigentümer, der im Grundbuch eingetragen ist, abgabenpflichtig. Erfolgt ein Wechsel im Eigentum, so ist mit Beginn des auf den Wechsel folgenden Monats der neue Eigentümer/die neue Eigentümerin gebührenpflichtig. Als Tag des Eigentumswechsels gilt der Tag der Eintragung im Grundbuch.

Beispiel: Eintragung am 15.09.2022 = gebührenpflichtig ab dem 01.10.2022

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