Beschreibung
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Ermäßigte Hundesteuer oder Steuerbefreiung – Wann ist sie möglich?
Wenn Sie einen Hund haben und bestimmte Leistungen beziehen oder bestimmte Voraussetzungen erfüllen, können Sie eine Ermäßigung der Hundesteuer auf ein Viertel beantragen. Das bedeutet, Sie zahlen nur noch 25 % der regulären Steuer.
Nutzen sie für die Befreiung/Ermäßigung von der Hundesteuer das Serviceportal > hier (Öffnet in einem neuen Tab).
Voraussetzungen für die Ermäßigung:
Sie erhalten eine der folgenden Leistungen:
- Grundsicherung für Arbeitssuchende (ALG II)
- Sozialgeld nach dem SGB II
- Hilfe zum Lebensunterhalt oder Grundsicherungsleistungen nach Kapitel 3 oder 4 des SGB XII
Die Ermäßigung gilt für den Zeitraum, für den Ihr Sozialleistungsbescheid bewilligt wurde. Nach Ablauf können Sie eine neue Ermäßigung beantragen, wenn Sie erneut einen entsprechenden Bescheid vorlegen.
Steuerbefreiung für bestimmte Hunde:
Unter bestimmten Bedingungen können Sie auch eine Steuerbefreiung für Ihren Hund beantragen, zum Beispiel, wenn:
- Der Hund ausschließlich zum Schutz und zur Hilfe für schwerbehinderte Personen gehalten wird. Das gilt für Personen mit einem Schwerbehindertenausweis mit den Merkzeichen „H“, „GI“, „BI“ oder „RF“ (wenn die Behinderung Seh- oder Hörschäden umfasst).
- Der Hund unmittelbar und nachweislich aus einem Tierheim der umliegenden Nachbarstädte von Wuppertal übernommen wurde. Diese Befreiung gilt für die ersten 12 Monate nach Aufnahme des Hundes in den Haushalt
- Der Hund von einem unabhängigen Leistungsrichter geprüft wurde (z.B. Rettungshunde) und für den Einsatz bei einer anerkannten Organisation im Katastrophenschutz ausgebildet wurde. Die Eignung und Verfügbarkeit des Hundes müssen bei der Antragstellung und jährlich nachgewiesen werden.
Wichtig:
Keine Ermäßigung oder Befreiung gibt es für sogenannte gefährliche Hunde (§ 3 Landeshundegesetz - LHundG NRW), bestimmte Rassen (§ 10 LHundG NRW) oder im Einzelfall als gefährlich eingestufte Hunde (§ 2 Absatz 2 der Hundesteuersatzung der Stadt Wuppertal).
Kurzzeitaufenthalt (max. 2 Monate):
Sollten Sie sich mit Ihrem Hund nicht länger als 2 Monate im Stadtgebiet Wuppertal aufhalten, können Sie eine Steuerbefreiung beantragen. Dafür muss der Hund in einer anderen Gemeinde in Deutschland nachweislich versteuert oder steuerbefreit sein.
Neuer Hund:
Wenn Sie innerhalb von zwei Wochen nach der Aufnahme eines neuen Hundes einen Antrag auf Steuerbefreiung oder -ermäßigung stellen und dieser abgelehnt wird, dann wird die Steuer nicht erhoben, wenn Sie den Hund innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Ablehnung wieder verkaufen oder abgeben.
Wegfall der Voraussetzungen:
Falls die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung oder -ermäßigung wegfallen, müssen Sie dies innerhalb von zwei Wochen der Stadt Wuppertal (Ressort Finanzen – Abteilung Steueramt) mitteilen.